ZU DEN KURSEN!

Abgabenordnung für Bibus - Ereignisfristen

Kursangebot | Abgabenordnung für Bibus | Ereignisfristen

Abgabenordnung für Bibus

Ereignisfristen

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenBeispiele für Ereignisfristen sind Festsetzungsfristen und Einspruchsfristen.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDem Steuerpflichtigen Frank Z. aus Essen wird ein Leistungsgebot am 12.11.2012 (einem Montag) zur Post gegeben.

Der Ereignistag und damit der Bekanntgabetag liegt drei Tage später, denn ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 II Nr. 1 AO). Der Bekanntgabetag ist also der Donnerstag, 15.11.2012. Die Vollstreckungsschonfrist beginnt daher am Beginn des folgenden Tages, dem 16.11.2012, um 0:00 Uhr und endet sieben Tage später am Donnerstag, den 22.11.2012 um 24 Uhr.

In manchen Fällen ist es fraglich, ob den Steuerpflichtigen ein Verschulden trifft, oder ob ihn das Verschulden nicht trifft. Bei den folgenden Tatbeständen wird diese Frage diskutiert.
Urlaub: Wenn der Steuerpflichtige während des gesamten Verlaufs der Frist abwesend war, so kann der Urlaub ein Wiedereinsetzungsgrund in den vorigen Stand sein. Hierbei werden Privatleute und Geschäftsleute unterschiedlich behandelt. Beim Urlaub eines Privatmannes von mehr als sechs Wochen muss vom Steuerpflichtigen ein Postnachsendeantrag gestellt bzw. ein Vertreter bestellt werden, Geschäftsleute haben dies bereits bei einem kürzeren Urlaub (ohne Zeitbegrenzung) zu erledigen.
Krankheit: Eine Krankheit kann ein Wiedereinsetzungsgrund in den vorigen Stand sein, wenn der Steuerpflichtige handlungsunfähig war und wenn zusätzlich die Krankheit unvorhersehbar eintrat. Wichtig ist bei der Einsetzung in den vorigen Stand, dass der Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist (§ 110 II 1 AO).
Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragsstellung glaubhaft zu machen, die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDem Steuerpflichtigen Franz Xaver aus Essen wird am 13.03.09 ein Steuerbescheid zur Post gegeben. Am 10.04.2009 erkrankt Franz Xaver so schwer, dass er auf der Intensivstation behandelt werden muss. Erst am 08.05.2009 erwacht er aus dem Koma, in das er am 10.04.2009 fiel. Er legt am 12.05.2009 Einspruch gegen den Steuerbescheid ein.

Der Bekanntgabetag des Steuerbescheides liegt auf dem 16.03.2009. Die einmonatige Einspruchsfrist endet deswegen am 16.04.2009 um 24 Uhr, also am Ende des Tages. Da der Einspruch erst hiernach, nämlich am 12.05.2009 eingeht, ist dieser verspätet eingegangen. Es ist jedoch so, dass der Steuerpflichtige die Frist schuldlos nicht eingehalten hat, denn er war durch seinen komatösen Zustand daran gehindert, Einspruch einzulegen. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt am Tag nach Wegfall des Hindernisses, also am 09.05.2009. Hiernach hat der Steuerpflichtige noch einen Monat Zeit, Einspruch einzulegen. Da der 12.05.2009 innerhalb dieser einmonatigen Frist liegt, ist die erstmalige Versäumnis der Frist unbeachtlich, der Einspruch gilt als fristgemäß eingelegt.

Merke

Hier klicken zum AusklappenAllgemeine Arbeitsüberlastung ist kein Grund dafür, schuldlos eine Frist zu versäumen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen zu können.

Kurze Fristüberschreitung zählt ebenso nicht als Wiedereinsetzungsgrund. Es ist grundsätzlich in Ordnung, dass der Steuerpflichtige bis zum letzten Tag einer Frist wartet, doch hat er dann eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu tragen. Sollte das Finanzamt einen Verwaltungsakt nicht begründen, so kann dies einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn der Steuerpflichtige hierdurch die Frist versäumt (§ 126 III AO). Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist darüber hinaus eine Frist von einem Jahr maßgeblich. Nach Ablauf des einen Jahres nach dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung auch nicht nachgeholt werden, es sei denn, dass dies vor Ablauf der Jahresfrist in Folge höherer Gewalt unmöglich war (§ 110 III AO).

Wenn insgesamt die Voraussetzungen des § 110 III AO vorliegen, so muss dem Steuerpflichtigen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Er wird also dann so behandelt, als habe er die Frist eingehalten. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist also keine Fristverlängerung. Darüber hinaus ist sie keine Ermessensentscheidung des Finanzamtes, sondern mit einem Rechtsanspruch für den Steuerpflichtigen verbunden.