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Abgabenordnung für Bibus - Straf- und Bußgeldverfahren

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Abgabenordnung für Bibus

Straf- und Bußgeldverfahren

Methode

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LERNZIELE:

Sie müssen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten voneinander unterscheiden können und die einzelnen notwendigen Voraussetzungen für die jeweiligen Tatbestände abprüfen können.

In den §§ 369 - 412 AO sind Straf- und Bußgeldvorschriften enthalten, zusätzlich wird das Straf- und Bußgeldverfahren geregelt. Die Regelungen der Abgabenordnung sind hierbei nicht eigenständig, vielmehr wird auf Vorschriften des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zurückgegriffen (§ 386 I AO). Die Tatbestände lassen sich einteilen in

  • Straftaten und
  • Ordnungswidrigkeiten.

Straftaten werden mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Eine Steuerstraftat muss vorsätzlich begangen werden, es reicht hierbei nicht grobe Fahrlässigkeit. In einem Strafverfahren besteht für die Behörden Verfolgungszwang. Die Strafe selbst kann nicht durch die Finanzbehörden verhängt werden, vielmehr erfolgt dies durch die ordentlichen Gerichte.

Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße bestraft. Bei einer Ordnungswidrigkeit reicht grobe Fahrlässigkeit. Es besteht kein Verfolgungszwang, vielmehr existiert hier ein Ermessensspielraum. Eine Ordnungswidrigkeit kann von den Finanzbehörden selbst geahndet werden. Sollte allerdings Einspruch eingelegt werden, so muss ein Gericht über diesen entscheiden.