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Abgabenordnung für Bibus - Selbstanzeige

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Abgabenordnung für Bibus

Selbstanzeige

Im Steuerrecht besteht, anders als in anderen Rechtsgebieten, die Möglichkeit, durch Selbstanzeige straffrei auszugehen. Hierfür ist Voraussetzung, dass

  • einer der Tatbestände des § 370 AO vorliegt,

  • unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde

    • berichtigt oder

    • ergänzt oder

    • unterlassene Angaben nachgeholt werden (§ 370 I AO).

Unter diesen Voraussetzungen wird man insoweit straffrei.

Die Straffreiheit tritt aber in mehreren Fällen nicht ein. Der Steuerpflichtige geht z.B. dann nicht straffrei aus, wenn die Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist (§ 371 II Nr. 1a AO). Ebenso tritt die Straffreiheit nicht ein, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder dem Täter bzw. seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist (§ 371 II Nr. 1b und 1c AO). Darüber hinaus tritt sie nicht ein, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder aber bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 371 II Nr. 2 AO).

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur bis zu einem Betrag von 25.000 € möglich (§ 371 II Nr. 3 AO). Außerdem ist sie für die in § 370 III S. 2 Nr. 2-5 AO genannten schweren Fälle nicht möglich, beispielsweise bei Missbrauch der Stellung als Amtsträger oder bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung (§ 371 II Nr. 4 AO).

Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafausschließungsgrund (§ 28 II StGB). Dies bedeutet insbesondere, dass Dritte, also z.B. der Steuerberater des Steuerpflichtigen, eine Selbstanzeige für den Steuerpflichtigen nur dann erstatten können, wenn sie hierfür vom Betroffenen ausdrücklich beauftragt sind.

Nach der Selbstanzeige ist die fristgerechte Nachentrichtung der hinterzogenen Beträge erforderlich. Die Straffreiheit als Folge der Selbstanzeige tritt ansonsten nicht ein (§ 371 III AO).

Die Selbstanzeige bewirkt, dass die Festsetzungsfrist in ihrem Ablauf gehemmt wird (§ 171 IX AO).