Die Tatsache, dass ein Steuerberater zur Erstellung und Einreichung der Steuererklärungen des Steuerpflichtigen befugt ist, bedeutet nicht, dass dieser auch automatisch empfangsbevollmächtigt für die Bescheide an den Steuerpflichtigen ist.
Steuerbescheide dürfen an den Steuerberater des Steuerpflichtigen übermittelt werden, wenn eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme der Steuerbescheide vorliegt bzw. wenn der Steuerpflichtige auf andere Weise zu erkennen gegeben hat, dass er eine Bekanntgabe an den Steuerberater wünscht.
Darüber hinaus darf der Steuerberater nur dann Steuererstattungen für den Steuerpflichtigen entgegen nehmen, wenn er durch eine spezielle Inkassovollmacht zum Empfang ermächtigt wurde.
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