Zur schlichten Änderung ist zu sagen, dass nach § 172 I Nr. 2 AO der Steuerbescheid nur geändert oder aufgehoben werden darf, soweit der Steuerpflichtige zustimmt bzw. seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird, es sei denn der Steuerbescheid ist vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Zugunsten des Steuerpflichtigen gilt dies allerdings nur, wenn vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt wurde oder der Steuerpflichtige den Antrag gestellt hat.
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