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Abgabenordnung (für Bibus) - Lösung Konsequenzen einer steuerlichen Selbstanzeige

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Abgabenordnung (für Bibus)

Lösung Konsequenzen einer steuerlichen Selbstanzeige

Nach der Selbstanzeige ist die fristgerechte Nachentrichtung der hinterzogenen Beträge erforderlich. Die Straffreiheit als Folge der Selbstanzeige tritt ansonsten nicht ein (§ 371 III AO).

Die Selbstanzeige bewirkt, dass die Festsetzungsfrist in ihrem Ablauf gehemmt wird (§ 171 IX AO).

Die Straffreiheit tritt aber in mehreren Fällen nicht ein. Der Steuerpflichtige geht z.B. dann nicht straffrei aus, wenn ein Steuerprüfer im Rahmen der Außenprüfung bereits erschienen ist (§ 371 II Nr. 1a AO). Ebenso tritt die Straffreiheit nicht ein, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder dem Täter bzw. seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist (§ 371 II Nr. 1b AO). Darüber hinaus tritt sie nicht ein, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder aber bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 371 II Nr. 2 AO).

Bei der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung bewirkt eine Selbstanzeige keine Straffreiheit.