Das BMF-Schreiben vom 23. 5. 2016 (BStBl 2016 I S. 490, RZ 2.6) nimmt zur Tax Compliance Stellung „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“
Mit der wiederholten Verschärfung der Selbstanzeige zum 01.01.2015 wurde es erforderlich den Steuerpflichtigen mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung einfacher Berichtigungen nach § 153 AO zur Selbstanzeige nach § 371 AO herzustellen.
Insbesondere bei der Abgabe von korrigierten (berichtigten) Steuererklärungen kommt ein Tax CMS zum Tragen. Hierbei ist die Abgrenzung von „einfacher“ Berichtigung nach § 153 AO oder der Abgrenzung zur Selbstanzeige nach § 371 AO bedeutsam.
Sollte es sich um eine Selbstanzeige handeln, so müssen alle Voraussetzungen des § 371 AO und § 398a AO erfüllt sein, damit es zu einer Straffreiheit kommen kann.
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