Methode
Nicht alles, was einkommensteuerlich relevant ist, wird identisch besteuert. Sie müssen die unterschiedlichen Einkunftsarten beherrschen und die Konsequenz ihrer Existenz, so z.B. unterschiedliche Pauschbeträge und Verlustverrechnungsmöglichkeiten.
Wir unterscheiden
- Gewinneinkunftsarten
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Überschusseinkunftsarten
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte.
Die Gewinneinkünfte erfassen sog. Betriebseinnahmen und -ausgaben. Bei den Überschusseinkünften nach § 2 I 1 Nr. 4-7 EStG erfolgt die Ermittlung der Einkünfte durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten. Die Regelung in § 11 EStG gilt für die Überschusseinkünfte. Die Geltung für Gewinneinkünfte wird durch den Vorbehalt im jeweils letzten Satz der Absätze 1 und 2, der sich auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 5 Abs. 1 EStG bezieht, eingeschränkt, sodass § 11 EStG im Bereich der Gewinneinkünfte nur anzuwenden ist, wenn der Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.
Beachten Sie also folgende Tabelle, die unser Vorgehen zeigt und die wir auch an den passenden Stellen in diesem Kurs wiederholen werden:
Positionen | Unterpositionen |
Einkünfte | |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | |
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit | |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | |
sonstige Einkünfte | |
= Summe der Einkünfte | |
abzgl. Altersentlastungsbetrag | |
abzgl. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | |
= Gesamtbetrag der Einkünfte | |
abzgl. Sonderausgaben | |
abzgl. außergewöhnliche Belastungen | |
= Einkommen | |
abzgl. Freibeträge nach § 32 VI EStG | |
abzgl. sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge | |
= zu versteuerndes Einkommen |
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