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Einkommensteuer für Bibus - Einkünfte

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Einkommensteuer für Bibus

Einkünfte

Methode

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Nicht alles, was einkommensteuerlich relevant ist, wird identisch besteuert. Sie müssen die unterschiedlichen Einkunftsarten beherrschen und die Konsequenz ihrer Existenz, so z.B. unterschiedliche Pauschbeträge und Verlustverrechnungsmöglichkeiten.

Wir unterscheiden

  • Gewinneinkunftsarten

          - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 
          - Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
          - Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

  •  Überschusseinkunftsarten

          - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 
          - Einkünfte aus Kapitalvermögen
          - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
          - sonstige Einkünfte.

Die Gewinneinkünfte erfassen sog. Betriebseinnahmen und -ausgaben. Bei den Überschusseinkünften nach § 2 I 1 Nr. 4-7 EStG erfolgt die Ermittlung der Einkünfte durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten. Die Regelung in § 11 EStG gilt für die Überschusseinkünfte. Die Geltung für Gewinneinkünfte wird durch den Vorbehalt im jeweils letzten Satz der Absätze 1 und 2, der sich auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 5 Abs. 1 EStG bezieht, eingeschränkt, sodass § 11 EStG im Bereich der Gewinneinkünfte nur anzuwenden ist, wenn der Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.

Beachten Sie also folgende Tabelle, die unser Vorgehen zeigt und die wir auch an den passenden Stellen in diesem Kurs wiederholen werden:

PositionenUnterpositionen
Einkünfte 
 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 Einkünfte aus Kapitalvermögen
 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
 sonstige Einkünfte
= Summe der Einkünfte 
abzgl. Altersentlastungsbetrag 
abzgl. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 
= Gesamtbetrag der Einkünfte 
abzgl. Sonderausgaben 
abzgl. außergewöhnliche Belastungen 
= Einkommen 
abzgl. Freibeträge nach § 32 VI EStG 
abzgl. sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge 

= zu versteuerndes Einkommen