Die Segmentabgrenzung zeigt sich in IFRS 8 nach dem Management approach. Es werden die Segmente übernommen, die für die interne Berichterstattung im Unternehmen gebildet werden, wobei die Segmente vorzugsweise produktorientiert (z.B. nach Sportartikel: Fußbälle, Basketbälle, Tennisschläger) oder länderspezifisch (z.B. nach Ländergruppen: Sportartikel in Europa, Amerika, Australien) gewählt werden. Gemäß den Richtlinien des IFRS sind die operativen Segmente verpflichtet, bestimmte Merkmale zu erfüllen:
Geschäftsaktivitäten führen potentiell oder tatsächlich zu Erträgen und Aufwendungen
zur Steuerung und Kontrolle der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens werden die operativen Ergebnisse überwacht
Verfügbarkeit gesonderter Rechnungslegungsdaten.
Die einzelnen Segmente eines Herstellers unterliegen der Überwachung eines zentralen Entscheidungsträgers, wobei die Überwachung anhand von Erfolgsgrößen erfolgt und das operative Ergebnis bzw. Betriebsergebnis den Beurteilungsmaßstab darstellt. Zeigt sich eine Produktgruppe, deren Erfolg geringer ausfällt als die Ergebnisse anderer Segmente, so gilt es Maßnahmen vorzunehmen, die sich effizienzsteigernd auswirken. Um zu gewährleisten, dass die Summe der Erfolge aller Segmente mit dem Periodenergebnis identisch ist und übereinstimmt, tritt die Überleitungsrechnung in den Fokus, in der die internen Erfolge ausgeglichen werden.
Eine Berichtspflicht für operative Segmente ist nur dann erforderlich, wenn sie eine bestimmte Größe erreichen bzw. überschreiten, um auf diese Weise zu gewährleisten, dass ein Unternehmen nicht zu viele berichtspflichtige Segmente erstellt. Eine Unübersichtlichkeit in der Berichterstattung soll somit vermieden werden. Weiterhin gilt es, bei der Berichtspflicht zunächst die Entscheidungsrelevanz in Frage zu stellen, sodass die Segmente mit qualitativen Merkmalen bezüglich des Relevanz-Grundsatzes zu überprüfen sind. Darüber hinaus sind neben den qualitativen Aspekten quantitative Maßstäbe erforderlich. Infolgedessen und in Bezug auf die folgende Aufzählung besteht genau dann eine Berichtspflicht, wenn die beschriebenen Grenzwerte für ein Segment erfüllt sind:
Umsatzkriterium
Umsatzerlöse (inkl. Innenumsätze) mindestens 10 % der Gesamtumsatzerlöse
Erfolgskriterium
Erfolg mindestens 10 % des Gewinns oder Verlustes; der absolut höhere Betrag ist entscheidend
Vermögenskriterium
Vermögen mindestens 10 % des Gesamtvermögens
Und außerdem:
identifizierte Segmente müssen mindestens 75 % der externen Segmenterträge darstellen.
Festgehalten werden muss, dass eine Berichtspflicht dann gegeben ist, wenn mindestens eins der ersten drei Kriterien erfüllt ist.
Bezüglich des Erfolgskriteriums ist eine Trennung der Segmente mit den Gewinnen und den Verlusten erforderlich, wobei der absolut höhere Betrag entscheidend ist.
Beispiel
Bezüglich des Umsatzkriteriums eines jeden Segmentes erfolgt die Ermittlung der Erlöse mit Unternehmensfremden, sowie der intersegmentären Umsatzerlösen. Daraufhin erfolgt die Ermittlung ihres Anteils an den internen sowie externen Umsatzerlösen.
Beispiel
Die Rechnung:
UmsatzSegment = interner UmsatzSegment + ext. UmsatzSegment
= (2.300.000 € + 600.000 €)/25.000.000 €
= 0,116
= 11,6 %
zeigt, dass das Segment der Fußbälle die 10 % Grenze nicht einhält und diese überschreitet, da interne und externe Umsätze gleichermaßen zu berücksichtigen sind.
Die vergangene Aufzählung der Grenzwerte hat gezeigt, dass identifizierte Segmente mindestens 75 % der externen Segmenterträge darstellen müssen. Hintergrund dafür ist die Gewährleistung der Aussagekraft der Segmentberichterstattung. Kommt es jedoch zu dem Fall, dass die 75 %-Regel nicht erfüllt ist, so gilt es, weitere Segmente zu bilden. Tritt der Fall ein, dass Segmente die genannten Grenzen nicht einhalten, so ist ein Sammelsegment zu bilden, in welchem diese beispielsweise unter der Kategorie „weitere Geschäftsbereiche“ zusammengefasst werden.
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