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Einkommensteuer für Bibus - Abgeltungsteuer

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Einkommensteuer für Bibus

Abgeltungsteuer

Mit der Abgeltungsteuer, die ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt, ist ein Systemwechsel im Rahmen der Einkommenbesteuerung verbunden. Es werden nun nicht mehr alle sieben Einkunftsarten getrennt ermittelt, dann zusammengeführt und mit einem einheitlichen Einkommensteuersatz belegt, sondern vielmehr werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG getrennt behandelt und mit einem pauschalen Einkommensteuersatz von 25 % belegt.

Die hierauf gezahlte Einkommensteuer (= Abgeltungsteuer) ist eine endgültige Steuer und nicht mehr, wie in der Vergangenheit, lediglich eine Steuervorauszahlung. Man erhält somit eine eigenständige Bemessungsgrundlage für die betroffenen Einkünfte aus Kapitalvermögen und, getrennt hiervon, für die restlichen sechs Einkunftsarten. Hieraus erfolgt eine ungleichmäßige Belastung einzelner Einkommensteile, insgesamt betrachtet zerfällt die Einkommensteuer damit in ein synthetisches Einkommensteuersystem und ein Schedulensystem. Die Abgeltungsteuer wird durch den Kapitalertragsteuerabzug realisiert, hierauf wird noch zusätzlich der Solidaritätszuschlag erhoben und ggf. Kirchensteuer.

Ein weiterer Punkt ist durch die Einführung der Abgeltungsteuer neu ins Einkommensteuerrecht einbezogen worden, nämlich die Besteuerung von Substanzzuwächsen nach § 20 II EStG. Hiermit werden nicht mehr nur laufende  Einkünfte aus Kapitalvermögen, so wie in der Vergangenheit, sondern zusätzlich noch hierzu die Wertzuwächse des Vermögensstamms besteuert. Folgende Veräußerungsgewinne werden neu einbezogen:

  • Dividendenpapiere (§ 20 II 1 Nr. 1 EStG)
  • Termingeschäfte (§ 20 II 1 Nr. 3 EStG)
  • partiarische Darlehen und typische stille Beteiligungen (§ 20 II Nr. 4 EStG)
  • Veräußerungen von Ansprüchen aus bestimmten Kapitallebensversicherungen (§ 20 II 1 Nr. 6 EStG)
  • sonstige Kapitalforderungen (§ 20 II 1 Nr. 7 EStG) und
  • Gewinne aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition (§ 20 II 1 Nr. 8 EStG).

Merke

Hier klicken zum AusklappenDie tatsächlich entstandenen Werbungskosten dürfen nicht angesetzt werden (§ 20 IX EStG). Das objektive Nettoprinzip wird hiermit durchbrochen, im Rahmen der Abgeltungsteuer kommt es damit zu einer Bruttobesteuerung.

Wichtig ist außerdem noch zu sagen, dass im betrieblichen Bereich der Steuerabzug unabhängig von der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 EStG funktioniert (§ 43 I 3 EStG).

Methode

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METHODE:

Lange Rede, kurzer Sinn:

1. eine juristische Person hält Anteile an einer anderen juristischen Person

a) Beteiligung mindestens 10 %:

das Dividendenprivileg gilt, d.h. Steuerfreiheit der Dividende (§ 8b I 1 KStG), aber Hinzurechnung zu 5 % (§ 8b III KStG)

b) Beteiligung unter 10 %:

volle Besteuerung mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag

2. eine natürliche Person hält Anteile an einer anderen juristische Person

a) im Betriebsvermögen:

das Teileinkünfteverfahren wird angewendet

b) im Privatvermögen:

dann greift die Abgeltungsteuer.

Beispiel

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Der Steuerpflichtige Bernd hält 100 % an der Trulla-GmbH und erhält eine Dividende von 1.000 €. Seine Beteiligung hält er im Privatvermögen. Ihm entstehen Depotgebühren von 400 €.

Da Bernd als natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, unterliegen seine Dividenden der Abgeltungsteuer. Zunächst werden seine Einkünfte aus Kapitalvermögen berechnet als

EKKap.verm. = Einnahme – Werbungskosten = 1.000 – 801 = 199 €.

Die tatsächlich angefallenen Depotgebühren von 400 € sind uninteressant, es werden stets die 801 € abgezogen – also auch, wenn der tatsächlich angefallene Betrag größer sein sollte als der Betrag von 801 €. Schließlich multipliziert man mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % und erhält eine Einkommensteuer (hier in Form der Abgeltungsteuer) von: Steuer = 199·0,25 = 49,75 €.

Beispiel

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Wie im vorigen Beispiel, aber Bernd hält seine Beteiligung im Betriebsvermögen. Rechne vereinfachend mit einem Grenzsteuersatz für die Einkommensteuer von 30 %.

Da Bernd als natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, unterliegt seine Dividende dem Teileinkünfteverfahren. Damit unterliegen lediglich 0,6·1.000 = 600 € der Besteuerung, 0,4·1.000 = 400 € sind steuerfrei. Allerdings sind auch lediglich 400·0,6 = 240 € abzugsfähig. Also muss Bernd 600 – 240 = 360 € der Einkommensteuer unterwerfen. Er bezahlt mithin 360·0,3 = 108 € an Einkommensteuer.

Beispiel

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Die Bernd-AG hält 100 % an der Trulla-GmbH und erhält eine Dividende von 1.000 €. Diese wird handelsrechtlich als Ertrag gebucht. Der Jahresüberschuss insgesamt lag im Jahr 01 bei 120.000 €. Berechne die Körperschaftsteuer.

Methode

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Die Tiefe der Körperschaftsteuerberechnung lernen Sie übrigens im Kurs „Körperschaftsteuer “ im Kapitel „Steuerfreie Ergebnisse aus Beteiligungen “.

Man rechnet die 1.000 € aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss raus (§ 8b I 1 KStG). Wichtig ist, dass die Beteiligung mit 100 % über der Mindestbeteiligung von 10 % für die Anwendung des Dividendenprivilegs liegt (§ 8b IV 1 KStG). Außerdem sind die 1.000 € an Dividende allerdings nicht komplett steuerfrei, denn 5 % hiervon werden als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben wieder hinzugerechnet (§ 8b III KStG). Also:

Jahresüberschuss 120.000 €

abzgl. Dividende, die steuerfrei ist 1.000 €

zzgl. nichtabzugsfähige Betriebsausgabe 50 €

zu versteuerndes Einkommen 119.050 €

Steuersatz 15 %

Körperschaftsteuer 17.857,50 €.

Beachten Sie bitte folgendes: es gibt eine Ausnahmeregelung nach § 32d II EStG, nach welcher (auf Antrag) die Abgeltungsteuer nicht anzuwenden ist und folglich der persönliche Einkommensteuersatz nach § 32a EStG wiederum greift. Diese Ausnahmeregelung ist folgende. Wenn der Steuerpflichtige ...

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an ihr beteiligt ist und beruflich für diese tätig,

so kann er die Nichtgültigkeit der Abgeltungsteuer beantragen (§ 32d II Nr. 3 S. 1 EStG).

Beispiel

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Fritz aus Erkenschwick ist an der Franz-AG zu 5 % beteiligt und für diese beruflich tätig. Er unterliegt einem persönlichen Einkommensteuersatz von 20 %.

Die Ausnahmeregelung des § 32d II Nr. 3 S. 1 EStG greift, weswegen das lex generalis des § 32d I 1 EStG, also die Abgeltungsteuer, nicht anwendbar ist. Mögliche Dividenden aus der Beteiligung würden daher mit 20 % besteuert, ein Antrag wäre dem Steuerpflichtigen anzuraten, weil die Besteuerung mit 20 % besser wäre als die Abgeltungsteuer mit 25 %.).

Beispiel

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Fritz aus Erkenschwick ist an der Franz-AG zu 5 % beteiligt. Er unterliegt einem persönlichen Einkommensteuersatz von 20 %.

Die Ausnahmeregelung des § 32d II Nr. 3 S. 1 EStG greift nicht, denn über eine berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen für die Franz-AG ist nichts bekannt. Folglich wäre lediglich die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands § 32d II Nr. 3 S. 1 Buchst. a) EStG zu überprüfen. Diese ist allerdings zu verneinen, denn die Beteiligung liegt mit 5 % unterhalb der kritischen Marge von 25 %. Folglich würde eine mögliche Dividende nach der Abgeltungsteuer mit 25 % besteuert, was für den Steuerpflichtigen ungünstiger wäre als sein persönlicher Einkommensteuersatz von 20 %, der auf die anderen sechs Einkunftsarten entfällt.