Wenn eine Kapitalgesellschaft, die unbeschränkt steuerpflichtig ist, von einer anderen Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen erhält, so würde grundsätzlich eine Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer entstehen, wenn keine spezielle Berücksichtigung stattfindet, denn bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft und bei der empfangenden Kapitalgesellschaft käme es jeweils zu einer Belastung mit Körperschaftsteuer. Zu dieser Doppelbelastung kommt es bei Anwendbarkeit des § 8b I KStG nicht, denn bei der empfangenden Kapitalgesellschaft bleibt die Ausschüttung bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht, denn sie ist abzuziehen, sofern sie den steuerlichen Gewinn vorher erhöht hatte (anders allerdings bei sog. Streubesitzdividenden, d.h. bei Beteiligungen unter 10 % im Sinne des §8 b IV 1 KStG)).
Steuerfrei (jedenfalls zu 95 %) sind also:
- Gewinnausschüttungen (§ 8b I KStG) und
- Veräußerungsgewinne (§ 8b II KStG).
Nichtabziehbare Aufwendungen bilden die
- Personensteuern
- Geldstrafen
- Aufwendungen zur Überwachung der Geschäftsführung (Aufsichtsrat)
- Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke.
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