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Einkommensteuer für Bibus - Zinsen aus einfachen Forderungen

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Einkommensteuer für Bibus

Zinsen aus einfachen Forderungen

Dies sind insbesondere die Zinsen aus Guthaben bei Kreditinstituten, Schuldscheindarlehen oder Zinsen aus Bausparguthaben. Lediglich dann, wenn der Schuldner für Zinserträge ein inländisches Kreditinstitut ist, ist der Zinsabschlag vorzunehmen. Das heißt im Umkehrschluss, dass Kredite zwischen Privatpersonen oder zwischen Unternehmen nicht von der Zinsabschlagssteuer betroffen sind. Die Höhe der Zinsabschlagssteuer beträgt 25 % des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die Steuern trägt (§ 43a I Nr. 3 EStG). Dieser Steuersatz gilt auch für Tafelgeschäfte, die über heimische Banken abgewickelt werden und deren Fälligkeit nicht vor dem 1.1.2009 liegt. Unter einem Tafelgeschäft versteht man die Ausgabe von effektiven Stücken an den Anleger. Der Anleger legt für die Zahlung der Zinsen den jeweils fälligen Zinscoupon direkt bei der Bank vor und erhält die Zinsen bar ausgezahlt.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Steuerpflichtige H. aus München erzielt Zinseinnahmen, die er aus Forderungen gegenüber
a) dem Gewerbetreibenden Topf und
b) seiner inländischen Hausbank geltend macht.

Im Fall a) unterliegen die Zinsen aus den Forderungen nicht der Zinsabschlagsteuer, weil der Schuldner kein inländisches Kreditinstitut ist, sondern ein inländischer Gewerbetreibender.

Im Fall b) hingegen ist der Schuldner der Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut. Die Kapitalerträge werden daher vom Zinsabschlag erfasst (§ 43 I 1 Nr. 7b EStG). Das inländische Kreditinstitut ist auszahlende Stelle und hat den Zinsabschlag in Höhe von 25 % (weil der Gläubiger die Steuer trägt) einzubehalten (§ 44 I 4 Nr. 2 EStG).

Unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Werbungskosten wird ein Sparerpauschbetrag von 801 € bei Einzelveranlagung (§ 20 IX 1 EStG) bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung (§ 20 IX 2 EStG) abgezogen. Es gilt daher insbesondere folgendes Schema zur Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen:

Merke

Hier klicken zum AusklappenEinnahmen aus Kapitalvermögen
-    Sparerpauschbetrag  
=   Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Beispiel

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Kalle Sparolo, Arzt aus Trier, erzielt Zinseinnahmen aus der Anlage von Festgeld in Höhe von 5.000 €. Ihm sind keine Aufwendungen im Zusammenhang hiermit entstanden. Das Festgeld gehört zum

a) Betriebsvermögen, 

b) Privatvermögen.

Berechne den steuerpflichtigen Betrag.

a) Die Zinsen sind Betriebseinnahmen bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 i.V.m. § 20 VIII 1 EStG, also Subsidiaritätsprinzip). Die gesamten Zinseinnahmen sind steuerpflichtig.

b) Es liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor (§ 20 EStG). Die Werbungskosten liegen bei 801 € (Sparer-Pauschbetrag).

Merke

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Selbst wenn die tatsächlichen Kosten bei 900 € oder 1.000 € liegen, dürfen nur 801 € abgezogen werden.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen damit bei

EKKapitalvermögen = Einnahmen – Werbungskosten (Sparer-Pauschbetrag) = 5.000 – 801 = 4.199 €.

Außerdem kann der Pauschbetrag aufgeteilt werden im Rahmen des Ehegattensplitting.

Beispiel

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Fritz und Carla, verheiratet und zusammenveranlagt seit Jahren, haben folgende Brutto-Einnahmen aus Kapitalvermögen realisieren können: Fritz: 800 € Carla 5.000 €. Es werden keine Werbungskosten gesondert nachgewiesen.

Man rechnet folgendermaßen:

PositionenFritzCarla
Einnahmen800 €5.000 €
abzgl. Sparer-Pauschbetrag (1.602 € sind aufzuteilen)800 €802 €
Einkünfte aus Kapitalvermögen0 €4.198 €