Von einer stillen Beteiligung ist die Rede, wenn ein Kapitalgeber sich an einer Unternehmung beteiligt, ohne dass das Gesellschaftsverhältnis nach außen erkennbar ist.
Der stille Gesellschafter ist hierbei einem Kommanditisten bei einer Kommanditgesellschaft vergleichbar. Er haftet nicht für die Schulden des Unternehmens und kann entweder nur am Gewinn bzw. am Gewinn als auch am Verlust des Unternehmens beteiligt sein. Die Gewinnbeteiligung ist eine zwingende Voraussetzung für das Anerkennen einer Stillen Gesellschaft.
Stille Gesellschafter kann jede natürliche oder juristische Person sein. Auch Personengesellschaften oder BGB-Gesellschaften können stille Gesellschafter sein.
Bei der stillen Beteiligung handelt es sich um eine Vermögens-, nicht um eine Kapitaleinlage. Die Vermögenseinlage geht in das Betriebsvermögen des Betriebsinhabers über.
Merke
Eine stille Gesellschaft ist weder rechtsfähig noch nach außen hin erkennbar.
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