Im Gegensatz zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG fallen unter die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit die Einkünfte von Arbeitnehmern. § 1 I 1 LStDV versteht unter Arbeitnehmern Personen, die im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und aus ihrem Dienstverhältnis oder aus einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Es kommt also darauf an, dass es sich um ein bestehendes bzw. früheres, also ein bereits dagewesenes, Dienstverhältnis handelt. Unerheblich ist hierbei, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form diese Einnahmen dem Arbeitnehmer gewährt werden (§ 2 I 2 LStDV). Entscheidend für die Annahme einer Arbeitnehmertätigkeit ist die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingebundenheit in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers (§ 1 II 2 LStDV). Wichtig ist, dass die Einnahmen des Arbeitslohns nicht lediglich in Geld, sondern auch in Geldeswert bestehen können. Dies bedeutet, dass man bei Sachbezügen durch Einzelbewertung bzw. nach Maßgabe amtlicher Sachbezugswerte den Wert dieser Einnahmen in Geldeswert ermitteln muss. Es ist für den Arbeitslohn unerheblich, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt, ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht bzw. unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Bezüge gewährt werden (§ 19 I 2 EStG). Es kommt also in vorderster Hinsicht auf die objektive Bereicherung des Arbeitnehmers an. Arbeitslohn wird verstanden als die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft. Ausnahmsweise werden einzelne Zuwendungen aus dem Dienstverhältnis aus sozialpolitischen Überlegungen als steuerfreie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt, so z.B.
- Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG),
- Zukunftssicherungsleistungen (§ 3 Nr. 62 EStG).
- Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (§ 3 Nr. 63 EStG).
Wichtig ist, dass auch nach der Tätigkeit als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden können. Dies ist der Fall bei Ruhegeldern, z.B. in Form von Betriebsrenten, welche als nachträgliche Einkünfte aus einem früheren Arbeitsverhältnis behandelt werden. Wichtig ist hierbei, dass diese Zahlungen vom ehemaligen Arbeitgeber geleistet werden.
Merke
Diese sog. Versorgungsbezüge werden durch einen Versorgungsfreibetrag steuerlich entlastet (§ 19 II EStG). Zusätzlich hierzu bleibt auch ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei (§ 19 II 1 EStG). Die Höhe des Versorgungsfreibetrags, der Höchstbetrag hierfür und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind abhängig vom Veranlagungszeitraum bzw., genauer gesagt, vom Jahresversorgungsbeginn (§ 19 II 3 EStG). Wenn der Versorgungsbeginn beispielsweise bis zum Jahr 2005 liegt, so liegt der Versorgungsfreibetrag bei 40 % der Versorgungsbezüge, höchstens aber bei 3.000 € und wird um einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 € erweitert. Es findet eine leichte Bevorteilung von Beamten im Vergleich mit sonstigen Arbeitnehmern statt, denn auf beamtenrechtlichen oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften beruhende Leistungen aus einem früherem Dienstverhältnis gelten stets als Versorgungsbezüge. Bei entsprechenden Zahlungen durch private Arbeitgeber handelt es sich allerdings erst dann um Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr bzw. als Schwerbehinderter das 60. Lebensjahr vollendet hat (§ 19 II Nr. 2 EStG).
Merke
Grundsätzlich ist gerade bei Werbungskosten immer zu prüfen, inwieweit also Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beruf gemacht werden, bzw. inwieweit die Aufwendungen für die Privatsphäre des Steuerpflichtigen sind. Hier geht man im Zweifel nach der allgemeinen Verkehrsauffassung vor. Man unterscheidet insbesondere hier drei Möglichkeiten:
- wenn die Aufwendungen so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst sind, z.B. für typische Berufskleidung, so sind sie komplett als Werbungskosten abziehbar,
- wenn die Aufwendungen jedoch nur zum Teil beruflich veranlasst sind, sich diese aber von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen lassen, so ist der beruflich veranlasste Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar, außerdem kann dieser Teil im Zweifel geschätzt werden.
- wenn sich jedoch die Aufwendungen für den beruflichen Bereich (Werbungskosten) und den privaten Bereich (Aufwendungen für die Lebensführung) nicht leicht und eindeutig trennen lassen bzw. die private Veranlassung einen erheblichen Teil einnimmt, so sind die Aufwendungen insgesamt nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar.
Typische Beispiele für Werbungskosten von Arbeitnehmern sind:
- Beiträge zu Berufverbänden (§ 9 I 3 Nr. 3 EStG),
- Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung,
- Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 I 3 Nr. 4 EStG).
Für die Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte wird dem Arbeitnehmer eine so genannte Entfernungspauschale gewährt. Unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel beträgt diese 0,30 € pro Arbeitstag für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Entfernungspauschale ist auf jährlich 4.500 € begrenzt. Diese Restriktion gilt jedoch nicht
- bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wenn die tatsächlich entstandenen Aufwendungen höher sind,
- bei der Verwendung eines eigenen bzw. zu Nutzung überlassenen PKW.
Maßgebend für die Distanz zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung, wobei eine andere als diese zugrunde gelegt werden kann, wenn die andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für den Weg von Wohnung zu der ersten Tätigkeitsstätte benutzt wird (§ 9 I Nr. 4 S. 4 EStG). Die Idee der Entfernungspauschale ist es, die üblichen Aufwendungen des Kfz abzugelten. Darüber hinaus können Aufwendungen für die Beseitigung von Unfallschäden angesetzt werden, wenn diese auf der Fahrt zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt sind. Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen hat, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (§ 9 I Nr. 4 S. 6 EStG). Außerdem gehören zu den typischen Werbungskosten die Aufwendungen für Arbeitsmittel (§ 9 I 3 Nr. 6 EStG), so z.B. Arbeitsmittel wie Werkzeug, Fachbücher, Fachzeitschriften, Bücherregale oder typische Berufskleidung wie Arztkittel und Richterrobe. Wenn keine höheren tatsächlichen Werbungskosten nachgewiesen werden, so wird ein Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 € gewährt (§ 9a I Nr. 1 lit a EStG).
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