Welche Tatbestände Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind, wird in § 21 I Nr. 1 - 4 EStG abschließend aufgezählt:
- Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen,
- insbesondere von Grundstücken und Gebäuden,
- Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen,
- insbesondere von beweglichen Betriebsvermögen,
- Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten,
- insbesondere aus schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten,
- Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen.
Diese Einkünfte sind allerdings subsidiär nach § 21 III EStG. Sie sind also zunächst den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen, sofern sie dort anfallen. Sie sind allerdings nicht subsidiär gegenüber den Einkünften aus Kapitalvermögen und den sonstigen Einkünften.
Expertentipp
Wichtig ist also insgesamt, dass es bei den Einkünften des § 21 EStG nicht lediglich um die Vermietung von Grundstücken, Gebäuden oder Wohnungen geht. Vielmehr werden auch Vermietungen und Verpachtungen beweglicher Betriebsvermögensgegenstände erfasst. Sollten einzelne Wirtschaftsgüter vermietet werden, die keine Sachinbegriffe sind, so werden sie nicht von § 21 I 1 Nr. 2 EStG erfasst, sondern zählen vielmehr zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.
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