Auch wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind bzw. wenn die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in welcher der Veräußerer noch der Besitzer des Grundstücks war, handelt sich um Einkünfte aus der Veräußerung von Miet-und Pachtzinsforderungen (§ 21 I Nr. 4 EStG).
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