ZU DEN KURSEN!

Finanzmanagement - Lösung: Hypothek, Kontokorrentkredit

Kursangebot | Finanzmanagement | Lösung: Hypothek, Kontokorrentkredit

Finanzmanagement

Lösung: Hypothek, Kontokorrentkredit

a) Der Kontokorrentkredit ist ein Geldkredit, der im Rahmen der kurzfristigen Fremdfinanzierung gewährt wird und sowohl aus der italienischen als auch aus der englischen Sprache übersetzt werden kann:

ital.: conto = Rechnung, corrente = laufend

engl.: Revolving credit facility

Der Kontokorrentkredit ist ein revolvierendes Bankdarlehen, der als ein Kredit bezeichnet wird, der während eines festgelegten Zeitraumes zurückgezahlt und wieder beansprucht werden kann. Zur Verfügung gestellt wird dieser den Unternehmen von ihrer Bank als Geldbetrag, sobald das Girokonto „rote Zahlen” aufweist.

Beim Kontokorrentkredit räumt das Kreditinstitut einem Kreditnehmer einen Kredit in einer bestimmten Höhe ein, sodass das Konto bis zu dieser Grenze ohne vorherige Rücksprache jederzeit genutzt werden kann. Der Kontokorrentkredit eignet sich folglich, um kurzfristige Schwankungen im Kapitalbedarf (Materialeinkäufe, Lohnzahlungen,...) abzudecken.

b) Die Hypothek ist ein Pfandrecht an einem Grundstück zur Sicherung einer bestimmten Forderung. Des Weiteren ist sie akzessorisch, d.h. sie ist in ihrem Bestand von einer gesicherten Forderung abhängig. Die Hypothek steht dem Gläubiger demnach immer nur in Höhe der zugrundeliegenden Forderung zu, Einreden gegen die Forderung können auch gegen die Hypothek geltend gemacht werden. Folglich besteht für den Gläubiger ein dinglicher Anspruch an dem Grundstück, jedoch auch ein persönlicher Anspruch an den Schuldner.

Die Grundschuld ist ein Pfandrecht an einem Grundstück und ist fiduziarisch bzw. abstrakt. Die Grundschuld setzt demnach das Bestehen einer Forderung nicht voraus, sondern ist in ihrem Bestand von einer gesicherten Forderung unabhängig. Durch die Eintragung einer Grundschuld entsteht hier kein persönlicher Anspruch an den Schuldner, sondern lediglich ein dinglicher Anspruch an das Grundstück.

c) Übertragung der Hypothek:

  • erfolgt durch Abtretung der gesicherten Forderung

  • für eine wirksame Übertragung ist eine schriftliche Abtretungserklärung zwingend notwendig, sofern es sich um eine Briefhypothek handelt (Briefhypothek = Regelfall in der Praxis)

  • Hypothekenbrief muss dem Erwerber übergeben werden

  • Übergabe der Forderung auf den Erwerber = Übergang der Hypothek auf den neuen Inhaber

wirtschaftliche Gründe für die Übertragung der Hypothek:

  • Forderungsverkauf

  • Umschuldung (wenn beispielsweise eine andere Bank ein Darlehen zu einem geringeren Zins anbietet)

Problem bei der Übertragung der Hypothek:

Der Erwerber könnte sich bei strenger Interpretation der Abhängigkeit der Hypothek von der Forderung nicht auf den Inhalt des Grundbuches verlassen, weil er stets überprüfen müsste, ob die persönliche Forderung besteht. Um diese Problematik zu überwinden, erstreckt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der öffentliche Glaube an die Richtigkeit des Grundbuches für die Hypothek auch auf die Forderung.

d) Gesamtgrundschuld

Auf mehreren Grundstücken lastet dieselbe Grundschuld, wobei die Grundstücke nicht dem selben Eigentümer gehören müssen. Jedes belastete Grundstück haftet für den gesamten Grundschuldbetrag. Der Gläubiger kann sich aussuchen, aus welchem der Grundstücke er seine Befriedigung erlangt, jedoch besitzt er auch das Recht, alle belasteten Grundstücke gleichzeitig in Anspruch nehmen zu können. Wird nur ein Grundstück in Anspruch genommen und aus diesem Grundstück auf die Grundschuld gezahlt, erlischt in dem entsprechendem Umfang die Grundschuld auf den anderen Grundstücken. Kommt es zur Zahlung eines Grundstückseigentümers auf die Grundschuld und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen die Eigentümer der anderen belasteten Grundstücke, so erlangt er in Höhe seines Ersatzanspruchs die Grundschulden auf den anderen Grundstücken.

Eine Gesamtgrundschuld ist wirtschaftlich zweckmäßig, wenn die Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies kann beispielsweise dann auftreten, wenn mehrere Grundstücke in ihrer Gesamtheit einen landwirtschaftlichen Betrieb bilden.

Eigentümergrundschuld

Eine Eigentümergrundschuld wird nach dem deutschen Sachenrecht als eine Grundschuld definiert, die auf den Namen des Grundstückseigentümers in das Grundbuch eingetragen ist. Das Ziel der Eintragung einer Eigentümergrundschuld ist beispielsweise gebräuchlich, um sich eine höhere Rangstelle für eine spätere Kreditaufnahme zu sichern.

Eine Eigentümergrundschuld kann weiterhin durch Schenkung oder Erbschaft von dem ursprünglichen Kreditgeber sowie bei einer Hypothek entstehen, sofern bei dieser die gesicherte Forderung ganz oder teilweise erloschen ist.

e) Bei der Betrachtung der beiden Grundpfandrechte der Hypothek und der Grundschuld ist festzuhalten, dass ausschließlich die Grundschuld für die Absicherung eines Kontokorrentkredites geeignet ist:

Kommt es zu Veränderungen des Kreditbetrages, so wird der Bestand der Grundschuld nicht verändert und berührt. Ist eine Senkung des Schuldsaldos auf dem Kontokorrentkonto festzustellen, so lassen sich jedoch keine Veränderungen der Grundschuld erkennen. Vielmehr bleibt diese in der eingetragenen Höhe bestehen. Im Vergleich dazu lässt sich an dieser Stelle bei der Hypothek erkennen, dass sich die hypothekarische Sicherheit streng akzessorisch mindern würde, und zwar in Höhe des Saldorückgangs. Folgt daraufhin erneut eine Steigerung des Schuldsaldos, dann bleibt die hypothekarische Sicherheit unverändert und steigt nicht mit.