Vor allem unter nahen Angehörigen (aber nicht nur unter diesen) ist es mitunter gang und gäbe, dass Wohnungen weit unterhalb des marktüblichen Preises vermietet werden.
Die Finanzverwaltung sieht hierbei vor, dass die Nutzungsüberlassung der Wohnung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist, wenn die gezahlte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt.
Merke
Hierbei geht man von der Warmmiete, dies bedeutet Kaltmiete zuzüglich der Umlagen, aus. Die ortsübliche
Marktmiete wird durch Heranziehung der Mietspiegel ermittelt, welche von den Städten und Gemeinden erstellt werden. Bei einem Entgelt von über 66 % der ortsüblichen Marktmiete muss die Einkünfteerziehlungsabsicht nicht geprüft werden, sie wird als gegeben angenommen (§ 21 II 2 EStG). Zusammenfassend erhält man:
- Miete geringer als 66 % der ortsüblichen Marktmiete:
- Aufteilung in
1. entgeltlichen Teil und
2. unentgeltlichen Teil,
- Miete höher 66 %:
- keine Aufteilung.
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