Das Wohnsitz- oder Ansässigkeitsprinzip knüpft an die persönlichen Beziehungen zwischen der Person und dem besteuernden Staat an. So spricht § 1 EStG vom Wohnsitz oder vom gewöhnlichen Aufenthalt als Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht. Genauso kommt es nach § 1 KStG darauf an, dass die besteuerte Unternehmung ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Das Universalitätsprinzip als Konsequenz hieraus verlangt dann, dass das gesamte Welteinkommen der Besteuerung unterliegt.
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