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Einkommensteuer für Bibus - Finanzierungskosten

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Einkommensteuer für Bibus

Finanzierungskosten

Weitere Werbungskosten bilden die sog.  Finanzierungskosten, hierzu gehören einmalige und laufende Zinsen sowie Geldbeschaffungskosten. Entscheidend ist, dass die Finanzierungskosten tatsächlich verwendet werden im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. So begründet die dingliche Belastung von Grundstücken mit Hypotheken oder Grundschulden für sich allein noch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang des aufgenommenen Kredits mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (H 21 P.2 [Finanzierungskosten] EStH). Ebenfalls können Finanzierungskosten für ein unbebautes Grundstück als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der späteren Bebauung und Vermietung des Gebäudes besteht. Ebenso wie die Schuldzinsen können auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme als Werbungskosten abgezogen werden, so auch Abschlussgebühren eines Bausparvertrags, der bestimmungsgemäß der Ablösung eines Finanzierungsdarlehens zum Erwerb einer vermieteten Immobilie dient (H 21 P.2 [Finanzierungskosten] EStH). Darüber hinaus kann auch ein vorweggenommener Zinsaufwand in Form eines Damnums (= Disagio) zum Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden. Zu beachten ist hierbei lediglich der § 42 AO, nachdem durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten das Steuergesetz nicht umgangen werden darf. Sollte ein solcher Missbrauch vorliegen, so entsteht der Steueranspruch so, als ob der Missbrauch nicht entstanden sei (§ 42 I 2 AO).