Grundsätzlich sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung derjenigen Person zuzurechnen, welche den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, unter den die Einkünfte fallen. Dies ist meistens die Person des Eigentümers des Vermögens, welches vermietet oder verpachtet wird.
Merke
In den folgenden Fällen stimmt die Person des Eigentümers nicht mit jener Person überein, die die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt:
- Nießbrauch,
- dingliches Wohnrecht,
- schuldrechtliche Nutzungsberechtigungen.
Unter den Begriff des Nießbrauchs fallen nach § 1030 BGB solche Belastungen, die eine andere Person dazu berechtigen, aus einer Sache Nutzungen zu ziehen. Dies bedeutet zum Beispiel beim Nießbrauch an einem Grundstück, dass die Nutzung des Grundstücks dem Eigentümer verwehrt ist und vielmehr dem Nießbraucher zusteht. Folgerichtig hat in diesem Fall nicht der Eigentümer des Grundstücks Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, sondern vielmehr der Nießbraucher. Die Finanzverwaltung hat im Nießbrauch-Erlass vom 24.7.98 gewisse Regelungen für die Zurechnung der Einkünfte festgelegt. Hiernach werden folgende Arten des Nießbrauchs unterschieden:
- Zuwendungsnießbrauch und
- Vorbehaltsnießbrauch.
Beim Zuwendungsnießbrauch wird durch den Eigentümer der Nießbrauch einem Dritten an dem in dieser Weise belasteten Grundstück bestellt. Insbesondere ändert sich dadurch an den Eigentumsverhältnissen nichts. Wegen des Nießbrauchs wird das Grundstück vom Nießbraucher und nicht mehr vom Eigentümer genutzt. Insbesondere bedeutet der Zuwendungsnießbrauch, dass eventuelle vom Eigentümer des Grundstücks getragene Aufwendungen sowie die Absetzung für Abnutzung nicht mehr beim Eigentümer als Werbungskosten angesetzt werden dürfen.
Beim Vorbehaltsnießbrauch hingegen wird sogar das Eigentum vom bisherigen Eigentümer auf einen Dritten übertragen. Dies erfolgt jedoch unter der zusätzlichen Vereinbarung, dass der bisherige Eigentümer den Nießbrauch am belasteten Grundstück inne hat. Deswegen nutzt beim Vorbehaltsnießbrauch der frühere Eigentümer weiterhin das Grundstück.
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