Expertentipp
Diese sind:
- wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 EStG),
- Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1 a EStG),
- private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 i.V.m § 23 EStG),
- sonstige Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG),
- Abgeordnetenbezüge (§ 22 Nr. 4 EStG),
- Leistungen aus Altersversorgungsverträgen (§ 22 Nr. 5 EStG).
Die oben erwähnte Subsidiarität findet ihre Ausnahme lediglich bei privaten Veräußerungsgeschäften, sofern diese Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG betreffen (§ 23 II 2 EStG).
Methode
REGEL:
Sind es wirklich sieben Einkunftsarten?
Eigentlich schon: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte. Diese sieben sollen zusammengefasst werden und mit einem einheitlichen (!) Steuersatz dann nach § 32a EStG die tarifliche Einkommensteuer ergeben.
Wenn allerdings Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Abgeltungsteuer von 25 % belegt werden (wenn nämlich das Kapitalvermögen im Privatvermögen liegt), so fallen diese raus und es werden nur die anderen sechs zusammengefasst zur Bemessungsbasis, die schließlich das zu versteuernde Einkommen ergibt...
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