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Einkommensteuer für Bibus - Wiederkehrende Bezüge

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Einkommensteuer für Bibus

Wiederkehrende Bezüge

Die wiederkehrenden Bezüge des § 22 I EStG lassen sich systematisieren in:

  • dauernde Lasten
  • Leibrenten
  • Renten
  • Zeitrenten
  • sonstige wiederkehrende Bezüge.

Wichtig ist bei den wiederkehrenden Bezügen, dass sie auf einem einheitlichen Entschluss oder einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren (R 22.1 I 2 EStR). Entscheidend ist darüber hinaus, dass die wiederkehrenden Bezüge sich nicht bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kapitalrückzahlungen, z.B. Kaufpreisraten, darstellen. Wichtig ist, dass die wiederkehrenden Bezüge insgesamt einmal, nämlich entweder beim Geber oder beim Empfänger,  einkommensteuerlich berücksichtigt werden sollen. Ausfluss dieses Prinzips ist das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 2 EStG, welches für wiederkehrende Bezüge gilt, außerdem

  • freiwillig, also ohne rechtliche Verpflichtung,
  • aufgrund einer freiwillig gegründeten Rechtspflicht und
  • an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person

geleistet werden, sofern der Leistende unbeschränkt steuerpflichtig ist. Analog zu diesem Abzugsverbot ist natürlich auch das Ansatzverbot beim Empfänger. Bei dauernden Lasten ist die vorbehaltene Möglichkeit der Änderungen der Leistungen der Höhe nach gegeben. Es fehlt also ein sog. Stammrecht. Beispiele für dauernde Lasten sind Leistungen aus Altenteilsverträgen und Schadensersatzleistungen (§§ 843 - 845 BGB). Renten sind wiederkehrende Bezüge, weil sie auf einem besonderen Verpflichtungsgrund beruhen, z.B. auf einem Testament oder auf einem Vertrag oder einem Gesetz. Wegen des Verpflichtungsgrundes, also des Rentenstammrechtes, werden regelmäßige wiederkehrende gleichmäßige Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen erbracht. Wichtig ist hierbei der Begriff der gleichmäßigen Leistungen. Sollte z.B. eine wiederkehrende Leistung vom Umsatz oder vom Gewinn eines Unternehmens abhängen, so kann sich hieraus keine Leibrente ergeben (H 22.3 [Begriff der Leibrente] EStH).

Je nachdem, woran die zeitliche Dauer der Renten anknüpft, lassen sich

  • Zeitrenten und
  • Leibrenten unterscheiden.

Unter Zeitrenten versteht man auf eine bestimmte Zeit beschränkte Leistung; nach dem Ende der Zeit ist kein Leistungsanspruch mehr vorhanden. Damit einkommensteuerlich eine Zeitrente als solche anerkannt werden kann, sieht man eine Mindestlaufzeit von zehn Jahren vor. Eine Leibrente hingegen setzt gleichbleibende Bezüge voraus, die für die Dauer der Lebenszeit einer Bezugsperson bezahlt werden (H 22.3 [Begriff der Leibrente] EStH). Die Unterscheidung in Leibrente und Zeitrenten ist deswegen wichtig, weil sie einkommensteuerlich unterschiedlich erfasst werden. Zeitrenten werden komplett als Einnahmen erfasst, Leibrenten hingegen nur mit ihrem sog.  Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 S. 3 EStG i.V.m § 55 EStDV).