Nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG dürfen auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Die Begriffe „aus besonderen Verpflichtungsgründen“ bzw. „nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang stehend“ bedeuten, dass es sich um außerbetriebliche, also private Versorgungsrenten und außerbetriebliche dauernde Lasten handelt.
Regelmäßig entstehen diese bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Bei Leibrenten kommt nur ein Abzug in Höhe des Ertragsanteils in Betracht, weil nur in jener Höhe beim Empfänger steuerpflichtige Einnahmen vorliegen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 S.2 EStG i.V.m. § 22 Nr. 1 S.3 a bb EStG). Bei allen übrigen Renten und dauernden Lasten sind die insgesamt gezahlten Beträge als Sonderausgaben abzugsfähig.
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