Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Kinder, die also außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden unabhängig von ihrem Alter berücksichtigt, wichtig ist lediglich, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 IV 1 Nr. 3 EStG).
Merke
Unter Einkünften versteht man die Einkommensarten nach § 2 I EStG. Als Bezüge gelten jene Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der Einkommensteuer als Einkünfte erfasst werden, die also
- nicht steuerbar sind bzw.
- die steuerfrei sind bzw.
- bei welchen pauschal versteuerter Arbeitslohn vorliegt.
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