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In § 35a EStG hat der Gesetzgeber eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen oder Dienstleistungen definiert. Je nach Art der Beschäftigung oder Dienstleistung sind hier verschiedene Steuerermäßigungen vorgesehen.
Folgende Tätigkeiten gelten im Sinne der Norm als haushaltsnahe Beschäftigungen:
- Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen,
- Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
- Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen und
- Gartenpflege.
§ 35a EStG unterscheidet zur Bestimmung der Steuerermäßigung zwischen Privathaushalts-Mini-Jobs nach § 8a SGB IV und sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen.
Privathaushalts-Mini-Jobs
Die Steuerermäßgigung für Privathaushalts-Mini-Jobs ist in § 35a I EStG geregelt. Dieser definiert, dass 20 % der Aufwendungen oder maximal 510 € im Jahr von der Einkommensteuer abgezogen werden können. Als Aufwendungen zählen hier der Arbeitslohn, als auch Sozialversicherungsbeiträge und ggf. Steuern.
Beispiel
Im Jahr 01 beschäftigt Familie Müller eine Haushaltshilfe. Bei der Beschäftigung handelt es sich um einen Privathaushalts-Mini-Job i.S.d. § 8a SGB IV. Die gesamten Aufwendungen für die Beschäftigung betragen 450 €/ Monat.
Sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungen
Auch bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungen können nach § 35a II EStG 20 % der gesamten Aufwendungen geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag liegt hier jedoch bei maximal 4.000 € im Jahr. Hier kommen folgende Beschäftigungsverhältnisse in Betracht:
- Die Ausführung mehrerer Privathaushalts-Mini-Jobs mit einem Gesamtlohn über 450 €,
- die Ausführung eines Privathaushalts-Mini-Job neben einem sonstigen Job mit einem Gesamtlohn über 450 € oder
- ein Regelarbeitsverhältnis im Privathaushalt mit einem Lohn von über 450 €.
Beispiel
Der pflegebedürftige Karl beschäftigt ganztägig eine Haushaltshilfe. Die gesamten Aufwendungen für diese Beschäftigung belaufen sich im Jahr 01 auf 15.000 €
Beispiel
Der alleinerziehende Marco hat im Jahr 01 Frau Becher als Haushaltshilfe für die Betreuung seines einzigen Sohnes beschäftigt. Frau Becher erhielt für Ihre Tätigkeit jeden Monat einen Lohn von 400 €. Die gesamten Lohnaufwendungen von Marco beliefen sich auf 480 €/Monat. Frau Becher ist jedoch paralell im Jahr 01 auch noch in einer Steuerberatungskanzlei als Finanzbuchhalterin eingestellt. Für diese Tätigkeit erhält sie ein Gehalt von 1.800 €/ Monat.
Da die beiden Beschäftigungen zusammen gerechnet werden, handelt es sich um keine Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV, da die Lohngrenze von 450 € insgesamt überschritten wird. Somit kommt für die Berechnung der Steuerermäßigung § 35 II EStG zur Anwendung:
Lohnaufwand= 12 $\cdot$ 480 €= 5.760 €
Steuerermäßigung= 5.760 € $\cdot$ 20 %= 1.152 €
Da für diese Beschäftigung § 35a II EStG Anwendung findet, können die vollen 1.152 € von Marcos Einkommensteuer abgezogen werden, da die Höchstgrenze von 4.000 € nicht überschritten wird.
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