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Einkommensteuer für Bibus - Unterhaltsaufwendungen

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Einkommensteuer für Bibus

Unterhaltsaufwendungen

Unter dem Begriff Unterhaltsaufwendungen versteht man Aufwendungen für den Unterhalt oder für eine etwaige Berufsausbildung für eine dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person. Diese können bis zur Höhe von 8.820 € (Rechtstand 2017:8.472 €, Rechtsstand 2016: 8.652 €) im Kalenderjahr abgesetzt werden (§ 33a I 1 EStG). Voraussetzung für den Abzug als Unterhaltsaufwand ist:

  • weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person hat einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 VI EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person,
  • die unterhaltene Person hat kein Vermögen bzw. nur ein geringes Vermögen.

Ein Vermögen ist gering bis zu einem Gemeinwert (= Verkehrswert) von 15.500 €. Die Überlegung ist nämlich, dass die zu unterhaltende Person zunächst ihre eigene Arbeitskraft einsetzt und ihr eigenes Vermögen, bevor andere die Unterstützung steuerlich geltend machen können. Auf den oben erwähnten ungekürzten Höchstbetrag von 8.820 € (Rechtstand 2017:8.472 €, Rechtsstand 2016: 8.652 €) sind also anzurechnen:

  • die Einkünfte der unterhaltenen Person (abzüglich eines anrechnungsfreien Betrag von 624 €) und
  • die Bezüge der zu unterhaltenden Person (abzüglich einer Kostenpauschale von 180 €).

Die Differenz aus ungekürztem Höchstbetrag, anzurechnenden Einkünften und anzurechnenden Bezügen der unterhaltenden Person ergibt den abziehbaren Höchstbetrag, der höchstens als außergewöhnliche Belastung im Rahmen einer Unterhaltsaufwendung angesetzt werden darf. Eigene Einkünfte der unterhaltenen Person bemessen sich nach § 2 I EStG. Zu den eigenen Bezügen zählen lediglich die nichtsteuerbaren bzw. die steuerfreien Einnahmen.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Steuerpflichtige Weiß unterstützt einen Angehörigen, für den weder Weiß noch ein anderer Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 VI EStG oder Kindergeld hat, mit insgesamt 3.714 €. Die zu unterhaltende Person erzielt im Veranlagungszeitraum 01 eigene Einkünfte in Höhe von 4.000 € und eigene Bezüge in Höhe von 800 €. Damit sind beim Steuerpflichtigen Weiß als Unterhaltsaufwendungen abzugsfähig:

Einkünfte der unterhaltenden Person 4.000 €                                                                            

- anrechnungsfreier Betrag  624 €                                                                                                

= Ergebnis  3.376 €                                                                                                                      

Bezüge der unterhaltenden Person  800 €                                                                                   

- Kostenpauschale  180 €                                                                                                             

=  620 €   

Ungekürzter Höchstbetrag  8.820 €

- 3.376 €

- 620 €                                                                                                                           

= abziehbarer Höchstbetrag   4.824 €                                                                                           

Weil die tatsächlich geleisteten Aufwendungen von 3.714 € den abziehbaren Höchstbetrag unterschreiten, sind lediglich die tatsächlichen Aufwendungen abzugsfähig. Als außergewöhnliche Belastungen werden demnach bei Weiß 3.714 € berücksichtigt.

Man beachte also folgende Fallunterscheidung:

  • tatsächliche Aufwendungen ≥ abziehbarer Höchstbetrag:

              - Abzug des abziehbaren Höchstbetrags,
 

  • tatsächliche Aufwendungen < abziehbarer Höchstbetrag:

              - Abzug der tatsächlichen Aufwendungen.

Schließlich ist zu beachten, dass die oben erwähnten Beträge bei der Kalkulation des abziehbaren Höchstbetrag für jeden Kalendermonat, in dem die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, um 1/12 zu kürzen sind (§ 33a III EStG). Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diesen Kalendermonat entfallen, vermindern die nach Satz 1 ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht (§ 33a IV 2 EStG).