Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung können im Kalenderjahr bis zu einer Höhe von 6.000 € abgezogen werden (§ 10 I Nr. 7 EStG). Der Ausgabenabzug entfällt, wenn der Steuerpflichtige zur unmittelbaren Förderung seiner Ausbildung steuerfreie Bezüge erhält (R 10.9 EStR). Wenn die steuerfreien Bezüge hingegen ausschließlich oder teilweise für die Bestreitung des Lebensunterhalts gezahlt werden, wie dies z.B. bei Berufausbildungsbeihilfen oder bei den BaföG-Zahlungen der Fall ist, so sind die Sonderausgaben nicht zu kürzen. Wenn für die Bestreitung der Aufwendungen für die Berufsausbildung ein Ausbildungsdarlehen aufgenommen wird, so sind die Tilgungszahlungen nicht abzugsfähig im Rahmen des § 10 I Nr. 7 EStG, die Zinsen für das Ausbildungsdarlehen sind jedoch sehr wohl als Sonderausgaben abzugsfähig.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Anforderungen an Ausbilder und Ausbildungsbetrieb
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Anforderungen an Ausbilder und Ausbildungsbetrieb (Berufsausbildung) aus unserem Online-Kurs Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit interessant.
-
Lohnkonto
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Lohnkonto (Aufzeichnungspflichten) aus unserem Online-Kurs Lohnsteuer für Bibus interessant.