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Lohnsteuer für Bibus - Lohnkonto

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Lohnsteuer für Bibus

Lohnkonto

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Der Arbeitgeber ist gemäß § 41 I 1 EStG verpflichtet, für jeden Angestellten ein sogenanntes Lohnkonto anzulegen und zu führen. Diese Lohnkonten sind sodann bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, welches auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren (§ 41 I 9 EStG).

Im Lohnkonto sind folgende Angaben festzuhalten:

  1. Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns inklusive der steuerfreien Bezüge,
     

  2. einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer,

  3. bestimmte Großbuchstaben, wenn bei der Berechnung der Lohnsteuer die verringerte Vorsorgepauschale nach § 39b EStG berücksichtigt wurde und
     

  4. Zuschläge wie Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz und Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz.