Wenn ein Kind eines Steuerpflichtigen eine staatlich genehmigte oder eine nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule besucht, so können 30 % des gezahlten Schulgelds, höchstens jedoch 5.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass für dieses Kind ein Kinderfreibetrag gewährt oder Kindergeld an den Steuerpflichtigen gezahlt wird (§ 10 I Nr. 9 EStG). Nicht abzugsfähig im Rahmen des Schulgelds sind allerdings die gezahlten Aufwendungen für die Beherbergung, für die Betreuung und die Verpflegung. Diese können allerdings im Rahmen von außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden.
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