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Einkommensteuer für Bibus - Altersentlastungsbetrag

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Einkommensteuer für Bibus

Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG ist eine Steuervergünstigung, die abhängig vom Alter des Steuerpflichtigen ist. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige vor dem Beginn des jeweiligen Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat.

Beispiel

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Der Steuerpflichtige Udo L. aus Gronau (NRW) ist am 17.5.1953 geboren worden. Wann hat er sein 64. Lebensjahr vollendet? Für welches Kalenderjahr kann erstmals der Altersentlastungsbetrag angewendet werden?

Udo L. feiert am 17.5.des Jahres 01 seinen 64. Geburtstag und hat also an diesem Tag sein 64. Lebensjahr vollendet. Er kann erstmals für das Jahr 02 den Altersentlastungsbetrag anwenden.

Im Falle des Ehegatten-Splitting steht jedem der Ehepartner der Altersentlastungsbetrag gesondert zu (§ 24a S. IV EStG). Nach § 24a EStG gilt folgendes Schema für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrags:   

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenArbeitslohn (Einkunftsart 4) ohne Versorgungsbezüge
+ positive Summe der übrigen Einkünfte (Einkunftsarten 1-3 und 5-7) ohne Leibrenten und Abgeordneten-Versorgungsbezüge
= Bemessungsgrundlage für Altersentlastungsbetrag.

Die Ermittlung des Altersentlastungsbetrag erfolgt in Abhängigkeit vom Veranlagungszeitraum durch einen speziellen Vomhundertsatz  und einen jeweils sich ändernden Höchstbetrag (§ 24a S. V EStG).
Es werden lediglich „aktive“ Einkünfte vom Steuerpflichtigen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag herangezogen. „Passive“ Alterseinkünfte, wie Altersruhegelder und Pensionen, sind hingegen auszusondern. Man beachte insbesondere, dass unter dem Arbeitslohn nicht die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu verstehen sind, sondern vielmehr lediglich der Bruttoarbeitslohn. Wenn die Summe der übrigen Einkünfte negativ ist, so erfolgt keine Kürzung der Ausgangsgröße, es ist also lediglich die positive Summe der übrigen Einkünfte auf den Arbeitslohn hinzuzurechnen. Die Tabelle in § 24a S. V EStG gibt die Prozentsätze an, die von der Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag anzusetzen sind in Abhängigkeit des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Zusätzlich hierzu gibt es einen sich jeweils ändernden Höchstbetrag.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer  Steuerpflichtige Jean-Claude L. feiert im Jahr 01 seinen 64. Geburtstag. Er erzielt im Jahre 01 einen Arbeitslohn von 15.000 €, darin enthaltene Versorgungsbezüge betragen 8.000 €. Seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit betragen 2.000 €, zusätzlich erzielte er negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.000 €.

Die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ergibt sich damit als

Arbeitslohn ohne Versorgungsbezüge (15.000 – 8.000)                   7.000 €
+ positive Summe der übrigen Einkünfte (2.000 – 5.000 = - 3.000)         0
= Bemessungsgrundlage für Altersentlastungsbetrag                      7.000 €

Dem Steuerpflichtigen steht der Altersentlastungsbetrag zu, da er sein 64. Lebensjahr bereits vollendet hat. Im Jahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahr folgt, darf er zum erstenmal den Altersentlastungsbetrag ansetzen, dies ist hier das Jahr 02 als Veranlagungszeitraum. Im Jahre 02 beträgt nach § 24a S. V EStG der relevante Prozentsatz 19,2 % der Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag, der Höchstbetrag liegt bei 912 €. Man rechnet daher 0,192·7.000 = 1.344 und nimmt als relevanten abzugsfähigen Altersentlastungsbetrag die Höchstgrenze von 912 €.

Methode

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Man beachte den Unterschied zwischen

positive Summe der Einkünfte“

… nur wenn die Summe der Einkünfte positiv ist, wird etwas dazuaddiert

… war oben relevant, die Summe aus 2.000 und -5.000 € ist negativ und also wurde 0 € hinzuaddiert und

Summe der positiven Einkünfte“

… nur Einkünfte, die positiv sind, werden überhaupt berücksichtigt

… war im obigen Beispiel nicht relevant, denn dann wären die 5.000 € nicht gezählt worden.

Der Altersentlastungsbetrag ist insgesamt auf den nächsten vollen Eurobetrag aufzurunden (R 24a I 3 EStR).