Nachdem man mit Hilfe des zu versteuernden Einkommens und des jeweiligen Grenzsteuersatzes aus § 32a EStG die (tarifliche) Einkommensteuerschuld berechnet hat, geht es in den §§ 34,35 EStG um mögliche Steuerermäßigungen bei der Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuerschuld. Hierunter fallen
- Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG),
- Steuerermäßigungen bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG),
- Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG),
- Steuerermäßigungen für ausländische Einkünfte (§ 34c EStG).
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