Expertentipp
1. Ermittle das zu versteuerndes Einkommen.
2. Ziehe hiervon die außerordentlichen Einkünfte ab und erhalte das verbleibende zu versteuernde Einkommen.
3. Ermittle auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen die Einkommensteuer.
4. Ermittle das erhöhte verbleibende zu versteuernde Einkommen als Summe des verbleibenden zu versteuernden Einkommens und einem Fünftel der außerordentlichen Einkünfte.
5. Berechne hierauf die Einkommensteuer.
6. Ermittle die Differenz der beiden Steuern nach Schritt 5 und Schritt 3.
7. Multipliziere diese Differenz mit dem Faktor 5. Man erhält die Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte.
8. Addiere die Steuer nach Schritt 3 und jene nach Schritt 7.
Beispiel
Fritz aus Erkenschwick veräußert seinen Gewerbebetrieb. Er erzielt einen Gewinn nach § 16 II EStG von insg. 160.000 €. Hiervon entfallen, allerdings vor der Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 iVm § 3c II EStG insg. 90.000 € auf die zum Betriebsvermögen gehörende Beteiligung an der inländischen Trulla-AG. Die Voraussetzungen des § 16 IV EStG sind alle erfüllt.
Ermittle die tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünfte.
Der dem Teileinkünfteverfahren unterliegende Teil wird zunächst ausgesondert:
dem Teileinkünfteverfahren unterliegend
(60 % von 90.000) 54.000 €
nicht dem Teileinkünfteverfahren unterliegend
(160.000 – 90.000) 70.000 €
= Veräußerungsgewinn nach § 16 II EStG 124.000 €
Dieser Betrag ist kleiner als 136.000 €. Der Veräußerungsfreibetrag wird deshalb in voller Höhe gewährt (§ 16 IV 3 EStG). Vom Veräußerungsgewinn unterliegen nun 54.000/124.000 = 43,55 % dem Teileinkünfteverfahren, die restlichen 56,45 % unterliegen ihm nicht. Also werden vom Freibetrag von 45.000 € auch nur 43,55 % bei jenem Teil des Veräußerungsgewinns berücksichtigt, welcher dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, also 0,4355·45.000 = 19.597, 50 € (bitte hier genau rechnen!). Der Rest, also 45.000 – 19.597,50 = 25.402,50 € (bzw. 0,5645·45.000 = 25.402,50 €) wird beim übrigen Teil des Veräußerungsgewinns berücksichtigt. Also rechnet man
Position | Veräußerungsgewinn, der dem Teileinkünfteverfahren unterliegt | Veräuß.gew., der dem TEV nicht unterliegt | Summe |
Veräußerungsgewinn (§ 16 II EStG) | 54.000 € | 70.000 € | 124.000 € |
abzgl. Veräußerungsfreibetrag | 19.597, 50 € | 25.402,50 € | 45.000 € |
steuerlich zu erfassender Veräußerungsgewinn | 34.402,50 € | 44.597,50 € | 79.000 € |
Tarifbegünstigt nach § 34 EStG ist nun der Betrag von 44.597,50 €. Der restliche Teil, also 34.402,50 €, wird nach dem allgemeinen Tarif des § 32a EStG besteuert.
Beispiel
Der Steuerpflichtige Peter aus Wuppertal (*25.7.1963) erzielt im Veranlagungszeitraum 01 die folgenden Einkünfte:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 5.000.000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 200.000 €
In den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist allerdings ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn in Höhe von 4.900.000 €. Hierbei hatte das veräußerte Betriebsvermögen keine Anteile an Kapitalgesellschaften umfasst. Bisher ist von der Tarifermäßigung nach § 34 III EStG nicht Gebrauch gemacht worden. Es liegen berücksichtigungsfähige Sonderausgaben von 2.000 € vor. Es wurden Steuervorauszahlungen in Höhe von 120.000 € für das Jahr 2019 geleistet.
Wie hoch ist die festzusetzende Abschlusszahlung?
Der gewerbliche Veräußerungsgewinn gehört zu den außerordentlichen Einkünften (§ 34 II Nr. 1 EStG). Er kann alternativ (die Voraussetzungen sind erfüllt) die allgemeine Tarifermäßigung bzw. die besondere Tarifermäßigung beantragen. Folglich sind beide zu vergleichen. Man rechnet also das o.e. Schema durch.
Das zu versteuernde Einkommen (Schritt 1) liegt bei
zvE = Einkünfte aus Gewerbebetrieb + Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – Sonderausgaben
= 5.000.000 + 200.000 – 2.000
= 5.198.000 €.
Das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Schritt 2) beträgt deshalb 5.198.000 – 4.900.000 = 298.000 €. Hierauf liegt die Einkommensteuer (Schritt 3) bei 0,45 · 298.000 – 17.078,74 = 117.021,26 €. Das erhöhte verbleibende zu versteuernde Einkommen (Schritt 4) liegt folglich bei
erh. verbl. zvE = verbl. zvE + (1/5)·außerordentliche Einkünfte
= 298.000 + 0,2·4.900.000
= 1.278.000 €.
Die Einkommensteuer hierauf (Schritt 5) beträgt 0,45 · 1.278.000 – 17.078,74 = 558.021,26 €. Die Differenz der beiden Steuern nach Schritt 5 und Schritt 3 (Schritt 6) liegt bei 558.021 € – 117.021 € = 441.000 €. Die Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte (Schritt 7) liegt damit bei 5 · 441.000 = 2.205.000 €. Also (Schritt 8) schuldet man eine Steuer von 2.205.000 + 117.021 € = 2.322.021 €, von denen schon 120.000 € vorausgezahlt wurden. Peter schuldet damit noch 2.202.021 €.
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