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Einkommensteuer für Bibus - Besondere Tarifermäßigung

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Einkommensteuer für Bibus

Besondere Tarifermäßigung

Für betriebliche Veräußerungsgewinne (und nur für diese!) kommt anstelle der allgemeinen Tarifermäßigung nach § 34 I EStG auch alternativ eine besondere Tarifermäßigung nach § 34 II Nr. 1 EStG in Betracht. Hiernach werden betriebliche Veräußerungsgewinne jedoch nur bis zu einer Höhe von 5.000.000 € berücksichtigt. Ein darüber hinaus gehender Betrag unterliegt wiederum dem allgemeinen Steuersatz nach § 32a EStG.

Die Idee bei der besonderen Tarifermäßigung ist, dass man auf den tarifbegünstigten Teil nur 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes für das gesamte zu versteuerndes Einkommen zzgl. der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte anwendet. Das Schema lautet wie folgt:

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenBESONDERE TARIFERMÄSSIGUNG AUSSERORDENTLICHER EINKÜNFTE NACH § 34 II Nr. 1 EStG:

1. Ermittle das zu versteuernde Einkommen.

2. Addiere die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte auf das zu versteuerndes Einkommen.

3. Ermittle hierauf die Einkommensteuer.

4. Ermittle den Durchschnittssteuersatz.

5. Multipliziere diesen mit 0,56. Man erhält den anzuwendenden ermäßigten Steuersatz (der mindestens 14 % beträgt)

6. Errechne den nicht begünstigten Teil des zu versteuernden Einkommens, also das verbleibende zu versteuernde Einkommen und die Differenz zwischen dem gesamten zu versteuernden Einkommen und den ermäßigt besteuerten außerordentlichen Einkünften (letztere bei maximal 5.000.000 €).

7. Ermittle hierauf die Einkommensteuer: multipliziere den ermäßigten Steuersatz nach Schritt 5 mit den begünstigten außerordentlichen Einkünften. Man erhält die Einkommensteuer für die begünstigten außerordentlichen Einkünfte unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

8. Ermittle für die nichtbegünstigten Einkünfte (also jene, die 5.000.000 € übersteigen) die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Tarif des § 32a EStG.

9. Ermittle die tarifliche Steuer als Summe der Steuern nach Schritt 7 und nach Schritt 8.

Wichtig ist, dass die besondere Tarifermäßigung des 34 III EStG nur auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt wird. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sein. Schließlich steht die besondere Tarifermäßigung dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben für einen einzigen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu (§ 34 III 4 und 5 EStG).

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Der Steuerpflichtige Peter aus Wuppertal (geboren am 25.7.1951) erzielt im Veranlagungszeitraum 01 die folgenden Einkünfte:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 5.000.000 €

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 200.000 €

In den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist allerdings ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn in Höhe von 4.900.000 €. Hierbei hatte das veräußerte Betriebsvermögen keine Anteile an Kapitalgesellschaften umfasst. Bisher ist von der Tarifermäßigung nach § 34 III EStG nicht Gebrauch gemacht worden. Es liegen berücksichtigungsfähige Sonderausgaben von 2.000 € vor. Es wurden Steuervorauszahlungen in Höhe von 120.000 € in 01 geleistet.

Wie hoch ist die festzusetzende Abschlusszahlung?

Man rechnet wieder mit dem zu versteuernden Einkommen (Schritt 1) von 5.198.000 €. Hierin sind die außerordentlichen Einkünfte bereits enthalten (Schritt 2).

Die Einkommensteuer hierauf beträgt 0,45 · 5.198.000 – 17.078,74 =2.322.021 € (Schritt 3).

Danach errechnet man den Durchschnittssteuersatz als 2.322.021/5.198.000 = 44,6714 % (Schritt 4).

Dies mit 56 % multipliziert (Schritt 5) liefert 0,56 · 0,446714 =25,0159 % > 14 %. Dies ist der relevante Steuersatz für die außerordentlichen Einkünfte (Schritt 6), also für 4.900.000 €.

Man errechnet damit eine Einkommensteuer (Schritt 7) von 0,250159 · 4.900.000 = 1.225.783,21 €. Da keine nichtbegünstigten Beträge vorliegen (4.900.000 € < 5.000.000 €), ist die gesamte Steuer damit kalkuliert.