Merke
Arbeitnehmer werden nicht im Regelfall zur Einkommensteuer veranlagt, da der Lohn den sie aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, in der Regel bereits durch die Lohnsteuer abgegolten ist sofern sie nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden können (§ 46 IV 1 EStG).
Eine Einkommensteuerveranlagung wird nur durch den in der Norm des § 46 II EStG normierten Fällen durchgeführt. Die Voraussetzungen dafür sind unter anderem, aber nicht ausschließlich:
Wenn entweder Nebeneinkünfte oder die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Einkünfte und Leistungen den Betrag von 410 € übersteigen.
Oder wenn der Steuerpflichtige von mehreren Arbeitgebern mehr als einen Arbeitslohn bezogen hat.
Oder wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der jeweils aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat.
Oder wenn vom Finanzamt im Zuge des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens ein Freibetrag berücksichtigt wurde.
Merke
Sollte eine Einkommensteuerveranlagung nach § 46 II EStG durchgeführt werden, so ist im Nachfolgenden der Härteausgleich und der gleitenden Härteausgleich zu beachten.
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