Arbeitnehmer werden nur ausnahmsweise zur Einkommensteuer veranlagt. Dies liegt daran, dass diese, jedenfalls auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, bereits durch die Lohnsteuer abgegolten ist – soweit sie nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden können (§ 46 IV 1 EStG).
Eine Einkommensteuerveranlagung wird demnach nur in bestimmten Fällen durchgeführt, siehe § 46 II EStG. Wir erwähnen hiervon einige Fälle:
wenn die Nebeneinkünfte oder die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Einkünfte und Leistungen mehr als 410 € betragen,
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat,
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat,
wenn vom Finanzamt im Zuge des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens ein Freibetrag berücksichtigt wurde.
Sollte eine Einkommensteuerveranlagung nach § 46 II EStG durchgeführt werden, so betrachten wir im Folgenden
den Härteausgleich und
den gleitenden Härteausgleich.
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