Von den Einnahmen in Höhe von 68.000 € sind die Werbungskosten abzuziehen. Diese berechnen sich durch folgende Positionen:
- Fahrtkosten 
- Reparatur- und Abschleppkosten 
- Gewerkschaftsbeiträge 
- Aufwand für Fachliteratur 
- Abschreibung PC 
Bei den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist folgendes wichtig.
Merke
Es wird hier die einfache Strecke genommen, also nicht „hin & zurück“.
Also rechnet man 43 km·0,3€/km·210 Tage = 2.709 €. Die Reparatur - und Abschleppkosten liegen bei 2800 + 250 = 3.050 €. Die Gewerkschaftsbeiträge betragen 480 € und sind abzugsfähig (§ 9 I 3 Nr. 3 EStG), der Aufwand für Fachliteratur liegt bei 150 €. Die Abschreibung des PC erfolgt linear (§ 9 I 3 Nr. 6 S. 2 EStG, § 7 I EStG), d.h. AB = 2.800/4 = 700 € für ein ganzes Jahr und für einen Monat entsprechend 700/12 = 41,17 €. Damit betragen die Werbungskosten insgesamt 2.709 + 3.050 + 480 + 150 + 41,17 = 6.430,17 €. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen folglich bei 68.000 – 6.430,17 = 61.569,83 €.
Nochmals zusammengefasst:
| Position | Zwischenberechnung | Summe | 
| Einnahmen | 68.000 € | |
| Werbungskosten | ||
| - Fahrtaufwendungen | 2.709 (= 43*0,3*210) | |
| - Reparaturkosten | 3.050 (= 2.800 + 250) | |
| - Gewerkschaftsbeiträge | 480 | |
| - Fachliteratur | 150 | |
| - PC | 58,33 (= 2.800/4)*(1/12) | |
| Summe Werbungskosten | 6.447,33 | |
| Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 61.552,67 | 
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