Von den Einnahmen in Höhe von 68.000 € sind die Werbungskosten abzuziehen. Diese berechnen sich durch folgende Positionen:
Fahrtkosten
Reparatur- und Abschleppkosten
Gewerkschaftsbeiträge
Aufwand für Fachliteratur
Abschreibung PC
Bei den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist folgendes wichtig.
Merke
Es wird hier die einfache Strecke genommen, also nicht „hin & zurück“.
Also rechnet man 43 km·0,3€/km·210 Tage = 2.709 €. Die Reparatur - und Abschleppkosten liegen bei 2800 + 250 = 3.050 €. Die Gewerkschaftsbeiträge betragen 480 € und sind abzugsfähig (§ 9 I 3 Nr. 3 EStG), der Aufwand für Fachliteratur liegt bei 150 €. Die Abschreibung des PC erfolgt linear (§ 9 I 3 Nr. 6 S. 2 EStG, § 7 I EStG), d.h. AB = 2.800/4 = 700 € für ein ganzes Jahr und für einen Monat entsprechend 700/12 = 41,17 €. Damit betragen die Werbungskosten insgesamt 2.709 + 3.050 + 480 + 150 + 41,17 = 6.430,17 €. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen folglich bei 68.000 – 6.430,17 = 61.569,83 €.
Nochmals zusammengefasst:
Position | Zwischenberechnung | Summe |
Einnahmen | 68.000 € | |
Werbungskosten | ||
- Fahrtaufwendungen | 2.709 (= 43*0,3*210) | |
- Reparaturkosten | 3.050 (= 2.800 + 250) | |
- Gewerkschaftsbeiträge | 480 | |
- Fachliteratur | 150 | |
- PC | 58,33 (= 2.800/4)*(1/12) | |
Summe Werbungskosten | 6.447,33 | |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 61.552,67 |
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