Der Veräußerungsgewinn errechnet sich beim ersten Verkauf als
Veräußerungspreis: 200.000 €
- Veräußerungskosten: 8.000,00 €
= Netto-Veräußerungspreis: 192.000 €
- Buchwert Mitunternehmeranteil: 80.000 €
= Veräußerungsgewinn: 112.000,00 €
Für die Frage der Gewährung des Freibetrags sind verschiedene Voraussetzungen zu prüfen:
- der Steuerpflichtige hat das 55. Lebensjahr vollendet: erfüllt
- der Freibetrag ist nur einmal im Leben zu gewähren: es ist nicht erkennbar, dass der Freibetrag bisher gewährt wurde.
Beide (persönlichen) Voraussetzungen können also als gegeben angesehen werden.
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ermittelt sich nun folgendermaßen:
Position | Rechnung | Betrag |
Veräußerungsgewinn | 112.000 € | |
Veräußerungsfreibetrag | ||
höchstmöglicher Freibetrag | 45.000 € | |
abzgl. Kürzung (= 112.000 - 136.000 = -24.000 < 0) | 0 € | |
gewährter Freibetrag | 45.000 € | |
steuerpflichtiger Gewinn | 67.000 € |
Der Veräußerungsfreibetrag wird nur einmal im Leben gewährt (vgl. § 16 IV 2 EStG), wie oben schon erwähnt. Der Veräußerungsgewinn aus dem zweiten Verkauf wird von daher nicht um einen Freibetrag gekürzt und ist in voller Höhe steuerpflichtig. Deshalb gilt:
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn erster Verkauf:
67.000 €
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn zweiter Verkauf:
150.000 €.
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