Zusätzlich über den § 1 I EStG legt § 1 II EStG fest, dass deutsche Staatsangehörige, die zwar im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber zu einer inländischen juristischen Person in einem Dienstverhältnis stehen und Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, zur unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei insbesondere um die sog. Auslandsbediensteten, d.h. deutsche Staatsangehörige, die in einer deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat im Ausland tätig sind. Insbesondere sind die zu ihrem Haushalt gehörigen Deutschen auch erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
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