Man unterscheidet bei der Einkommensteuer sieben Einkunftsarten. Systematisiert nach der Methode der Einkommensermittlung unterscheidet § 2 II EStG
Einkünfte aus ... | Methode derEinkunftsermittlung (§ 2 II EStG) | Rangordnung | Art der Tätigkeit |
1. Land- und Forstwirtschaft | Gewinneinkünfte | Haupteinkunftsarten | betriebliche Einkunftsarten |
2. Gewerbebetrieb | |||
3. selbstständiger Arbeit | |||
4. nichtselbstständiger Arbeit | Überschusseinkünfte | Nebeneinkunftsarten | Haushaltseinkunftsarten |
5. Kapitalvermögen | |||
6. Vermietung und Verpachtung | |||
7. sonstige Einkünfte |
Einkunftsarten
Die Unterscheidung in
- Gewinneinkünfte und
- Überschusseinkünfte
ist deswegen sehr wichtig, weil die Art der Abzüge unterschiedlich ist. Die relevanten Größen der Einkunftsermittlung sind bei den Gewinneinkunftsarten die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben, bei den Überschusseinkunftsarten hingegen Einnahmen und Werbungskosten. Die Betriebseinnahmen versteht man in Anlehnung an § 8 I EStG als Erträge in Geld oder in Geldeswert. Damit liegt eine Deckungsgleichheit zwischen dem handelsrechtlichen Begriff des „Ertrags“ und dem steuerrechtlichen Begriff der „Betriebseinnahme“ vor. Wenn die Betriebseinnahmen in Geld gemessen werden, ist ihr Wert nahezu unstrittig ermittelbar. Bei lediglichen geldwerten Gütern hingegen ist der marktübliche Preis anzusetzen.
Beispiel
Der Steuerberater muss die Naturalleistung als Betriebseinnahme erfassen und mit dem üblichem Verkaufspreis bewerten (§ 8 II 1 EStG).
Die Gewinneinkünfte bezeichnen hingegen nicht nur die Betriebseinnahmen, sondern vielmehr die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Unter Betriebsausgaben versteht man nach § 4 IV EStG durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen. Hierbei besteht eine große Korrespondenz zum handelsrechtlichen Begriff der Aufwendungen. Nichtsdestotrotz sind viele handelsrechtliche Aufwendungen keine steuerrechtlichen Betriebsausgaben, da ihr Abzug nicht durch die Finanzverwaltung anerkannt wird (so z.B. die Aufsichtsratsvergütungen, die handelsrechtlich ganz gewöhnliche Aufwendungen sind, steuerrechtlich nicht als Betriebsausgaben in voller Höhe, sondern lediglich zu 60 %, abgezogen werden dürfen).
Bei den Überschusseinkunftsarten versteht man unter Einnahmen nach § 8 I EStG alle Güter in Geld oder Geldeswert, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Überschusseinkunftsarten zufließen. Dies erfolgt also ganz analog zum Begriff der Betriebseinnahmen bei Gewinneinkünften. Die Güter, die dem Steuerpflichtigen in Geldeswert zufließen, so genannte Sachleistungen, wie Warenverpflegung etc., sind grundsätzlich mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen und zu bewerten (§ 8 II 1 EStG). Die Abzugskomponente bei den Überschusseinkunftsarten heißt Werbungskosten. Hierunter versteht man nach § 9 I 1 EStG alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Wenn man Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten von den Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen abzieht, so ist die Höhe des möglichen Abzugs fraglich:
- Bei voll steuerpflichtigen Betriebseinnahmen sind die Betriebsausgaben in voller Höhe abzugsfähig,
- bei nur teilweise steuerpflichtigen Betriebseinnahmen wegen des Teileinkünfteverfahrens ist nur ein teilweiser Abzug der Betriebsausgaben bzw. der Werbungskosten erlaubt (§ 3c II EStG),
- wenn Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen vollkommen steuerfrei sind, so dürfen auch die zugehörigen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht abgezogen werden (§ 3c I EStG).
Darüber hinaus existiert ein weiterer Tatbestand, der den Abzug von bestimmten Ausgaben ausschließt, nämlich nach § 12 EStG die Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen. Diejenigen Vorgänge, die der Privatsphäre zuzuordnen sind, bleiben also bei der Ermittlung der Einkünfte unberücksichtigt.
Die Unterscheidung zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften ist insbesondere für die zeitliche Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben wichtig. Bei den Gewinneinkünften ordnet man die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu. Das Realisationsprinzip bzw. das Abgrenzungsprinzip der Sache und der Zeit nach sind hierbei zu beachten. Es ist daher wichtig, welcher Abrechnungsperiode Aufwendungen und Erträge nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zuzuordnen sind.
Die Überschusseinkünfte werden zeitlich nach dem Zufluss- bzw. Abflussprinzips des § 11 EStG geregelt. Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr zu erfassen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen, Ausgaben in jenem Jahr, in dem sie gezahlt werden. Im Gegensatz zu den Gewinneinkünften ist also bei den Überschusseinkunftsarten der Zeitpunkt der Zahlung entscheidendes Abgrenzungskriterium.
Merke
Beispiel
Da es sich bei der monatlichen Mieteinnahme um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handelt und die Zahlung innerhalb der zulässigen Frist von bis zu zehn Tagen nach Ende des Kalenderjahres 01 erfolgte, ist die Mieteinnahme zwar im Januar des Jahres 02 erst vereinnahmt worden, sie muss aber als Einnahme des Dezembers und damit des Jahres 01 von Simeon in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Zuflussprinzip wird insofern durchbrochen.
Beispiel
Es handelt sich bei der monatlichen Mieteinnahme zwar um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, aber die Zahlung erfolgte nicht innerhalb der zulässigen Frist von bis zu zehn Tagen nach Ende des Kalenderjahres 01. Damit ist die Mieteinnahme im Januar des Jahres 02 erst vereinnahmt worden, sie muss also als Einnahme des Januars des Jahres 02 von Simeon in seiner Einkommensteuererklärung des Jahres 01 angegeben werden. Das Zuflussprinzip wird insofern nicht durchbrochen.
Beispiel
Da es sich bei den Nebenkosten nicht um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen handelt, kommt die Ausnahmeregelung nicht zum Tragen. Es gilt damit wieder das Zuflussprinzip, die Zahlung von 200 € ist als Einnahme bei Simeon erst im Jahre 04 zu vereinnahmen und nicht schon im Jahre 03.
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