Nach § 4a I Nr. 2 EStG können lediglich Gewerbetreibende, die im Handelsregister eingetragen sind, ein abweichendes Wirtschaftsjahr ihrer Gewinnermittlung zugrunde legen. Dies bedeutet bereits im Umkehrschluss, ist aber im § 4a I Nr. 3 EStG auch nochmals explizit festgelegt, dass nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbebetriebe kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben dürfen. Bei Gewerbebetrieben gilt (hingegen bei Land- und Forstwirtschaftsbetrieben nicht), dass der in einem abweichenden Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn wegen § 4a II Nr. 2 EStG als in jenem Kalenderjahr bezogen wird, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Es findet daher keine proportionale Aufteilung des Gewinns auf unterschiedliche Kalenderjahre statt, die im abweichenden Wirtschaftsjahr berührt sind. Bei Umstellungen des Wirtschaftsjahres gilt folgende Regel:
- Umstellungen von abweichenden auf kalendergleiche Wirtschaftsjahre sind jederzeit und ohne Zustimmung des Finanzamtes möglich,
- Umstellung von kalendergleichen auf abweichende Wirtschaftsjahre bzw. Umstellungen von einem abweichenden auf ein anderes abweichendes Wirtschaftsjahr ist nur mit Zustimmung des Finanzamts möglich (§ 4a I 2 Nr. 2 S. 2 EStG, § 8b 2 Nr. 2 EStDV).
Voraussetzung für die Zustimmung des Finanzamtes sind gewichtige in der Organisation des Betriebs gelegene Gründe.
Beispiel
Für seine Einkommensteuererklärung des Jahres 02 muss er nicht nur die 100.000 € des Rumpfwirtschaftsjahres 02 zugrunde legen, sondern zusätzlich die gesamten 200.000 € des vorangegangenen abweichenden Wirtschaftsjahres, denn erzielte Gewinne eines abweichenden Wirtschaftsjahres gelten nach § 4a II Nr. 2 EStG als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
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