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Einkommensteuer für Bibus - Wirtschaftsjahr bei Gewerbebetrieben

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Einkommensteuer für Bibus

Wirtschaftsjahr bei Gewerbebetrieben

Nach § 4a I Nr. 2 EStG können lediglich Gewerbetreibende, die im Handelsregister eingetragen sind, ein abweichendes Wirtschaftsjahr ihrer Gewinnermittlung zugrunde legen. Dies bedeutet bereits im Umkehrschluss, ist aber im § 4a I Nr. 3 EStG auch nochmals explizit festgelegt, dass nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbebetriebe kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben dürfen. Bei Gewerbebetrieben gilt (hingegen bei Land- und Forstwirtschaftsbetrieben nicht), dass der in einem abweichenden Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn wegen § 4a II Nr. 2 EStG als in jenem Kalenderjahr bezogen wird, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Es findet daher keine proportionale Aufteilung des Gewinns auf unterschiedliche Kalenderjahre statt, die im abweichenden Wirtschaftsjahr berührt sind. Bei Umstellungen des Wirtschaftsjahres gilt folgende Regel:

  • Umstellungen von abweichenden auf kalendergleiche Wirtschaftsjahre sind jederzeit und ohne Zustimmung des Finanzamtes möglich,
  • Umstellung von kalendergleichen auf abweichende Wirtschaftsjahre bzw. Umstellungen von einem abweichenden auf ein anderes abweichendes Wirtschaftsjahr ist nur mit Zustimmung des Finanzamts möglich (§ 4a I 2 Nr. 2 S. 2 EStG, § 8b 2 Nr. 2 EStDV).

Voraussetzung für die Zustimmung des Finanzamtes sind gewichtige in der Organisation des Betriebs gelegene Gründe.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Steuerpflichtige S. aus Frankfurt am Main hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Mai eines Jahres bis zum 30. April des Folgejahres. Im Jahr 02 entschließt er sich, das abweichende Wirtschaftsjahr auf ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr zu ändern. Im Zeitraum vom 1.5 des Jahres 01 bis zum 30.4 des Jahres 02 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 200.000 €. Vom 1.5 des Jahres 02 bis zum 31.12 des Jahres 02 betrugen diese Einkünfte nur 100.000 €.

Für seine Einkommensteuererklärung des Jahres 02 muss er nicht nur die 100.000 € des Rumpfwirtschaftsjahres 02 zugrunde legen, sondern zusätzlich die gesamten 200.000 € des vorangegangenen abweichenden Wirtschaftsjahres, denn erzielte Gewinne eines abweichenden Wirtschaftsjahres gelten nach § 4a II Nr. 2 EStG als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.