Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist nach § 4a I Nr. 1 EStG auf jeden Fall ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vorzunehmen, nämlich der Zeitraum vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres. § 8c EStDV schreibt Besonderheiten bei einigen Betrieben vor. Insbesondere können Gartenbaubetriebe und Baumschulbetriebe nach § 8c II EStDV auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Einkünfte aus Land - und Forstwirtschaft
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Einkünfte aus Land - und Forstwirtschaft (Einkünfte) aus unserem Online-Kurs Einkommensteuer für Bibus interessant.
-
Spenden
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Spenden (Ermittlung des Einkommens) aus unserem Online-Kurs Einkommensteuer für Bibus interessant.