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Einkommensteuer für Bibus - Wirtschaftsjahr Land - und Forstwirte

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Einkommensteuer für Bibus

Wirtschaftsjahr Land - und Forstwirte

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist nach § 4a I Nr. 1 EStG auf jeden Fall ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vorzunehmen, nämlich der Zeitraum vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres. § 8c EStDV schreibt Besonderheiten bei einigen Betrieben vor. Insbesondere können Gartenbaubetriebe und Baumschulbetriebe nach § 8c II EStDV auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen.