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Einkommensteuer für Bibus - Spenden

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Einkommensteuer für Bibus

Spenden

Spenden sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für bestimmte steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b I 1 EStG).

Bei Ausgaben des Steuerpflichtigen für

  • gemeinnützige (§ 52 AO),
  • mildtätige (§ 53 AO),
  • kirchliche (§ 54 AO),
  • religiöse,
  • wissenschaftliche und
  • als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke

kommt ein allgemeiner Spendenabzug in Betracht (§ 10b I 1 EStG, dort sind §§ 52-54 AO als Voraussetzungen genannt).

Eine Körperschaft ist gemeinnützig, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistlichem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 AO). Mildtätig handelt eine Körperschaft, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 AO). Kirchliche Zwecke werden durch eine Körperschaft verfolgt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern (§ 54 AO). Voraussetzung ist bei den gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken immer wieder die so genannte Selbstlosigkeit. Diese liegt u.a. dann vor, wenn in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (z.B. gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke) nicht verfolgt werden (§ 55 AO). Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass sie an einen begünstigten Empfänger geleistet werden und dann ein Nachweis mittels amtlich vorgeschriebener Spendenbelege erbracht wird (§ 50 I EStDV). Hierbei reicht der Nachweis als Bareinzahlungsbeleg oder als Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus im Falle der Zuwendung zur Linderung der Not in Katastrophenfällen und wenn zusätzlich die Zuwendung 200 € nicht übersteigt (§ 50 IV 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStDV). Nachdem man sich klar gemacht hat, welche Positionen abzugsfähig sind, muss man die abzugsfähigen Spenden berechnen. Dies geschieht alternativ durch folgende Methoden:

  • 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
  • 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter

dürfen als Sonderausgaben abgezogen werden (und außerdem höchstens die geleistete Spende selbst). 

Man rechnet also beide Methoden um den Spendenabzugshöchstbetrag zu ermitteln. Einmal 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte und ebenso 4 Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter im Kalenderjahr. Danach entscheidet man sich über die "Günstiger-Prüfung" für den günstigeren Abzugshöchstbetrag.

Hierzu muss noch beachtet werden, dass der Spendenabzug natürlich auf die tatsächliche Spende begrenzt ist. Sollte also der günstigere Spendenabzugshöchstbetrag 40.000,00 Euro entsprechen, tatsächlich aber nur eine Spende von 25.000,00 Euro geflossen sein, ist nur die tatsächliche Spende abzugsfähig.

Man rechnet also, mathematisch ausgedrückt:

maximal abzugsfähige Spende

= min{max(0,2*Gesamtbetrag der Einkünfte; 0,004*(Umsätze + geleistete Löhne und Gehälter); geleistete Spende selbst}.

Beispiel

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Die Einzelunternehmerin Sanja aus Wülfrath ermittelt für das Jahr 01 einen Gewinn in Höhe von 100.000 €, wobei Spenden an die evangelische Kirche der Stadt Wülfrath in Höhe von 30.000 € gewinnmindernd berücksichtigt worden sind. Die Umsätze des Kalenderjahres 01 betrugen 2.000.000 €, Sanja wendete für Löhne und Gehälter insgesamt 1.000.000 € auf.

Man errechnet

Gewinn lt. Steuerbilanz 100.000

+ Spenden 30.000 €

= Einkommen 130.000 €. Nun ist durch Vergleich

  • der 20 %-Marke mit der

  • 4-Promille-Marke

der abzugsfähige Betrag zu ermitteln.

Die 20 %-Methode ergibt einen abzugsfähigen Betrag von 0,2·130.000 = 26.000 €.

Die 4-Promille-Methode errechnet hingegen einen Betrag von 0,004·(2.000.000 + 1.000.000) = 12.000 €. Es ist damit ein Betrag in Höhe von

Abzugsbetrag = min((gespendeter Betrag; max(26.000;12.000))

= min(30.000 €; 26.000 €)

= 26.000 €

abzugsfähig.

Man rechnet daher weiter:

Einkommen 130.000 €

abzugsfähige Aufwendungen für kirchliche Zwecke 26.000 €

= zu versteuerndes Einkommen 104.000 €.