Das zu versteuernde Einkommen wird nach R 2 EStR nach folgendem Schema gebildet:
     Einkünfte aus Land – Forstwirtschaft     (§13 EStG, §13a EStG, §14 EStG, 14a EStG)
+   Einkünfte aus Gewerbebetrieb         (§15 EStG, §15a EStG, § 15b EStG, § 16 EStG, § 17 EStG)
+   Einkünfte aus selbstständiger Arbeit     (§ 18 EStG)
+   Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit  (§ 19 EStG)
+   Einkünfte aus Kapitalvermögen     (§ 20 EStG)
+   Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
+   sonstige Einkünfte             (§22 EStG, § 23 EStG)
= Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG)
-    Altersentlastungsbetrag         (§§ 24a EStG)
-    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
-    Freibetrag für Land- und Forstwirte     (§ 13 Abs. 3 EStG)
= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 S. 1 EStG)
-    Verlustabzug                 (§ 10d EStG)
-    Sonderausgaben             (§ 10 EStG, §10a EStG. §10b EStG, § 10c EStG)
-    außergewöhnliche Belastungen     (§ 33 EStG, § 33a EStG, § 33b EStG)
-    Steuerbegünstigung für bestimmte zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude
      sowie für schutzwürdige Kulturgüter(§ 10e EStG, § 10f EStG, § 10g EStG)
= Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
-    Freibeträge für Kinder     (§ 31 EStG, § 32 Abs. 6 EStG)
-    Härteausgleich        (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV)
= zu versteuerndes Einkommen
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