Das zu versteuernde Einkommen wird nach R 2 EStR nach folgendem Schema gebildet:
Einkünfte aus Land – Forstwirtschaft (§13 EStG, §13a EStG, §14 EStG, 14a EStG)
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 EStG, §15a EStG, § 15b EStG, § 16 EStG, § 17 EStG)
+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
+ Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
+ sonstige Einkünfte (§22 EStG, § 23 EStG)
= Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG)
- Altersentlastungsbetrag (§§ 24a EStG)
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 S. 1 EStG)
- Verlustabzug (§ 10d EStG)
- Sonderausgaben (§ 10 EStG, §10a EStG. §10b EStG, § 10c EStG)
- außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG, § 33a EStG, § 33b EStG)
- Steuerbegünstigung für bestimmte zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude
sowie für schutzwürdige Kulturgüter(§ 10e EStG, § 10f EStG, § 10g EStG)
= Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
- Freibeträge für Kinder (§ 31 EStG, § 32 Abs. 6 EStG)
- Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV)
= zu versteuerndes Einkommen
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