Die Ehegattenveranlagung (= Ehegatten-Splitting) nach § 26 EStG kommt in Betracht, wenn unterschiedliche Voraussetzungen gelten:
- Ehe im bürgerlich-rechtlichen Sinne,
- unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beider Ehegatten,
- Ehegatten leben nicht dauernd getrennt.
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