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Umsatzsteuer für Bilanzbuchhalter - Übungen

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Umsatzsteuer

Innergemeinschaftliche Vorgänge

Übung 19: Innergemeinschaftliche Vorgänge

(ca. 12 Punkte, ca. 30 min.)

Sachverhalt 

Die Maschinenbau GmbH aus Köln veräußerte im Juni 04 eine gebrauchte Maschine an die Firma Baguette SARL (nachfolgend: SARL) in Paris (Frankreich) zum Nettopreis von 80.000 €. Auf Weisung der SARL transportierte die Maschinenbau GmbH die Maschine mit eigenem LKW zur Lackiererei Lack GmbH nach Düsseldorf. Die Firma SARL tritt mit französischer USt-ID auf.

In Düsseldorf wurde die Maschine im Auftrag der SARL von der Firma Lack GmbH entsprechend umlackiert. Die verwendete Farbe (Spezial) wurde dabei von der SARL zur Verfügung gestellt. Anschließend wurde die lackierte Maschine durch die von der Lackiererei Lack beauftragte Spedition Ronny (ansässig in Frankfurt am Main) am 13. Juni 04 nach Paris transportiert.

Die Lackiererei Lack stellte der SARL am 20. Juni 04 netto 25.000 € in Rechnung. Die Spedition Ronny berechnete der Lack GmbH am 15. Juni 04 für den Transport der Maschine nach Paris 4.000 € zzgl. 19 % USt.

Aufgaben

Beurteilen Sie den vorliegenden Sachverhalt aus der Sicht der Unternehmer:

  • Maschinenbau GmbH (Köln)
  • Lackiererei Lack (Düsseldorf)
  • Spedition Ronny (Frankfurt am Main)

Alle erforderlichen Meldungen sind pflichtgemäß erfüllt worden.

Lösung

Maschinenbau GmbH

  • Leistungsart: Die Veräußerung der Maschine ist eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG.
  • Leistungsort: Der Ort dieser Beförderungslieferung ist dort, wo sich der Liefergegenstand bei Beginn der Beförderung befunden hat, § 3 Abs. 6 S. 1 UStG – hier Köln.
  • Die Lieferung ist somit im Inland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
  • Steuerbefreiung: Es liegen hier die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach §§ 4 Nr. 1 b), 6a Abs. 1 UStG vor, da die Maschine von Deutschland ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt und der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Die vorherige Verarbeitung in Deutschland durch die Lackiererei ist nach § 6a Abs. 1 S. 2 UStG unschädlich.
  • Bemessungsgrundlage: Die Bemessungsgrundlage beträgt 80.000 €, § 10 Abs. 1 S. 1 und S. 2 UStG.

Lackiererei Lack

  • Leistungsart: Es handelt sich um eine Werkleistung von Lack an Baguette, da Vertragsgegenstand die Verarbeitung eines Gegenstands ist und Baguette als Besteller den Hauptstoff (Lack) stellt, § 3 Abs. 9 S. 1 UStG.
  •  Leistungsort: Der Ort richtet sich nach dem Empfängersitz gemäß § 3a Abs. 2 UStG, somit Paris (Frankreich).
  • Die Leistung ist im Inland nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
  • Bemessungsgrundlage: Die Bemessungsgrundlage beträgt 25.000 €, § 10 Abs. 1 S. 1 und S. 2 UStG.

Spedition Ronny

  • Leistungsart: Die Beförderung der Maschine ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG von Ronny an Lack.
  • Leistungsort: Der Ort richtet sich nach dem Empfängersitz nach § 3a Abs. 2 UStG, somit Düsseldorf.
  • Die Beförderungsleistung ist im Inland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
  • Steuerpflicht: Mangels Steuerbefreiung ist die Beförderungsleistung steuerpflichtig, § 4 UStG i.U.
  • Bemessungsgrundlage: Die Bemessungsgrundlage beträgt 4.000 €, § 10 Abs. 1 S. 1 und S. 2 UStG.
  • Umsatzsteuersatz und Betrag: 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG; Steuerbetrag: 760 €.
  • Entstehung der Umsatzsteuer: Die USt entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG im Juni 2021 (Ablauf VAZ der Leistungsausführung).
  • Ronny ist als leistender Unternehmer Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG.
  • Vorsteuerabzug: Die Vorsteuer aus der Rechnung der Spedition Ronny i.H.v. 760 € (4.000 € x 19 %) ist abziehbar (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und abzugsfähig (§§ 15 Abs. 2 UStG i.U.) und zwar in dem Voranmeldungszeitraum, ab dem eine ordnungsgemäße Rechnung von Ronny an Lack ausgestellt wird.

Besprechung

Übung 20: Innergemeinschaftliche Vorgänge

(ca. 6 Punkte, ca. 15 min.)

Sachverhalt 

Die Maschinenbau GmbH erhielt von der Firma X aus Wien (Österreich) im August 04 den Auftrag zur Lieferung einer Maschine. Bei Auftragserteilung verwendete die Firma X ihre österreichische USt-ID. Die Maschine sollte jedoch nicht nach Wien, sondern zu einer Niederlassung in München ausgeliefert werden. Dort wird die Maschine auch für die Produktion eingesetzt. Die Maschinenbau GmbH rechnete einen Betrag von 450.000 € (davon 440.000 € Maschinenwert, 10.000 € Transportkosten) ab, wobei sie auf der Rechnung keine Umsatzsteuer offen auswies. Stattdessen enthielt die Rechnung den Hinweis, dass es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handle.

Aufgaben

Beurteilen Sie den Sachverhalt in umsatzsteuerlicher Hinsicht bei der Maschinenbau GmbH.

Lösung

  • Leistungsart: Die Veräußerung stellt eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG dar. Bei den in Rechnung gestellten Transportkosten handelt es sich um eine Nebenleistung nach A. 3.10 Abs. 1 und Abs. 5 UStAE, die das Schicksal der Hauptleistung (= Lieferung der Maschine) teilt.
  • Leistungsort: Der Ort richtet sich nach dem Beginn der Beförderung (§ 3 Abs. 6 S. 1 und 2 UStG), hier Köln.
  • Steuerbarkeit: Die Lieferung ist damit im Inland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
  • Steuerpflicht: Es liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung nach §§ 4 Nr. 1 lit. b), 6a Abs. 1 UStG vor, da die Ware nicht das Inland verlässt und in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt. Dass die X ihre österreichische USt-ID verwendet hat, ändert hieran nichts. Die Lieferung ist somit steuerpflichtig.
  • Bemessungsgrundlage: Der Umsatz bemisst sich nach dem Entgelt, § 10 Abs. 1 S. 1 und S. 2 UStG. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Somit ist aus dem insgesamt gezahlten Betrag i.H.v. 450.000 € die Umsatzsteuer herauszurechnen.
  • Umsatzsteuersatz und Betrag: Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 19 %. Die Steuer beträgt 450.000 € / 119 x 19 = 71.848,74 €.
  • Entstehung: Die Umsatzsteuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG mit Ablauf August 2021.
  • Schuldner: Die Maschinenbau GmbH ist als leistende Unternehmerin auch Steuerschuldnerin nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Besprechung

Übung 21: Innergemeinschaftliche Vorgänge

(ca. 14 Punkte, ca. 30 min.)

Sachverhalt 

Die A GmbH aus Köln schloss Kaufverträge mit der italienischen Firma B über die Lieferung mehrerer Maschinen ab. Die A GmbH beauftragte die C-Spedition aus Paris für 3.000 € mit dem Transport der Maschinen von Köln nach Italien. Der Transport begann am 12. August 04 und endete zwei Tage später. Die Rechnung der A GmbH an die Firma B lautete wie folgt:

Maschinen150.000 €
Transport4.000 €
Rechnungsbetrag netto154.000 €
zzgl. Umsatzsteuer 19 %29.260 €
Gesamtbetrag183.260 €

Die Firma B überwies lediglich den Nettobetrag i.H.v. 154.000 €.

Aufgaben

Beurteilen Sie den vorgenannten Sachverhalt umsatzsteuerlich aus der Perspektive der A GmbH nach dem bekannten Schema.

Lösung

Lieferung der A GmbH an B

  • Leistungsart: Die Veräußerung stellt eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG dar. Bei den in Rechnung gestellten Transportkosten handelt es sich um eine Nebenleistung nach A. 3.10 Abs. 1 und Abs. 5 UStAE, die das Schicksal der Hauptleistung (= Lieferung der Maschine) teilt.
  • Leistungsort: Der Ort richtet sich nach dem Beginn der Beförderung (§ 3 Abs. 6 S. 1 und S. 2 UStG), hier Köln.
  • Steuerbarkeit: Die Lieferung ist damit im Inland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
  • Steuerpflicht: Es liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b), 6a Abs. 1 UStG vor, da die Ware vom Inland ins übrige Gemeinschaftsgebiet (Italien) gelangt – die Lieferung ist damit steuerfrei.
  • Bemessungsgrundlage: Der Umsatz bemisst sich nach dem vom Kunden bezahlten Nettobetrag i.H.v. 154.000 € - hier ist keine USt rauszurechnen, da mangels Steuerpflicht auch keine USt entsteht .
  • Gleichwohl hat die A GmbH USt in Rechnung gestellt – es liegt daher ein Fall des überhöhten Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG vor.
  • Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsteht die Steuer im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.
  • Sie wird von der A GmbH geschuldet nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG – durch Berichtigung der Rechnung kann der Fehler jedoch später korrigiert werden.

Beförderungsleistung der C an A GmbH

  • Leistungsart: Die Beförderung der Maschine ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG.
  • Leistungsort: Der Ort richtet sich nach dem Empfängersitz nach § 3a Abs. 2 UStG, somit Köln.
  • Die Beförderungsleistung ist im Inland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
  • Steuerpflicht: Mangels Steuerbefreiung ist die Beförderungsleistung steuerpflichtig, § 4 UStG i.U.
  • Steuerschuldner: Hier liegt ein Fall des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b Abs. 1 UStG vor, da ein im übrigen GG (Paris) ansässiger Unternehmer eine sonstige Leistung im Inland bewirkt und der Leistungsempfänger ebenfalls Unternehmer ist, § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG – die A GmbH schuldet demnach auch die Steuer.
  • Bemessungsgrundlage: Bei dem in Rechnung gestellten Betrag von 3.000 € handelt es sich um den Nettobetrag, da dieser keine USt beinhaltet, § 10 Abs. 1 UStG.
  • Die Steuer beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 19 % v. 3.000 € = 570 €.
  • Sie entsteht nach § 13b Abs. 1 UStG mit Ablauf des VAZ, in dem die Leistung ausgeführt worden ist, hier mit Ablauf August 04.
  • Die A GmbH kann die von ihr selbst geschuldete USt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abziehen; sie ist auch abzugsfähig nach § 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 lit. a) UStG.

Besprechung

Übung 22: Innergemeinschaftliche Vorgänge

(ca. 7 Punkte, ca. 15 min.)

Sachverhalt 

Die A GmbH nahm im September 04 an einer Messe in Wien (Österreich) teil und stellte dort ihre Maschinen aus. Auf der Messe gelang es der A GmbH dann schließlich, eine Maschine an die B GmbH zu verkaufen (ursprünglich hatte die A GmbH allerdings keine Verkaufsabsicht auf der Messe gehabt). Der Kunde übernahm die Maschine noch vor Ort und beförderte sie mit eigenem Lastkraftwagen in seine Produktionsstätte. Der Kaufpreis betrug 200.000 € und wurde noch im September überwiesen.

Aufgaben

Beurteilen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerlich aus Sicht der A GmbH.

Lösung

Beförderung der Ausstellungsstücke von Deutschland nach Österreich

  • Das bloße Befördern der Ausstellungsstücke von Deutschland nach Österreich stellt für sich genommen noch keine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG dar, weil hiermit keine Verfügungsmacht übertragen wird.
  • Es handelt sich um ein rechtsgeschäftsloses Verbringen, welches unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 1a UStG in Deutschland steuerbar sein kann (sog. innergemeinschaftliches Verbringen, igV).
  • Für die nicht verkauften Ausstellungsstücke kommt ein igV nicht in Betracht, da die Beförderung für Ausstellungszwecke nur einer vorübergehenden Verwendung dient.
  • Bezüglich der verkauften Maschine liegt eine nicht nur vorübergehende Verwendung vor, da die Maschine vor Ort veräußert wird, vgl. A. 1a.2 Abs. 6 Beispiel UStAE.
  • Für diese Maschine entsteht daher eine Lieferung nach § 3 Abs. 1a S. 1 und S. 2 UStG, die in Deutschland (Beginn der Beförderung) erbracht wird (§ 3 Abs. 6 S. 1 und S. 2) und nach §§ 4 Nr. 1 b), 6a Abs. 2 UStG steuerfrei ist.
  • Spiegelbildlich hat die A GmbH in Österreich einen igE zu erklären – die Vorsteuer aus dem igE ist als Vorsteuer abziehbar.

Weiterverkauf der Maschine

  • Der Verkauf der Maschine an die österreichische B GmbH ist eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG.
  • Der Ort richtet sich nach dem Beginn der Beförderung (§ 3 Abs. 6 S. 1 und S. 2 UStG), hier Österreich.
  • Die Lieferung ist damit nicht in Deutschland steuerbar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
    Die Bemessungsgrundlage für den nicht steuerbaren Umsatz entspricht dem Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 1 und S. 2 UstG) von 200.000 €.

Besprechung

Übung 23: Innergemeinschaftliche Vorgänge

(ca. 6 Punkte, ca. 15 min.)

Sachverhalt 

A ist Einzelunternehmer und besitzt seit Jahren ein ausschließlich privat genutztes Ferienhaus am Bodensee (deutsche Seite). Durch ein Starkregenereignis ist die Fassade beschädigt worden und musste neu gestrichen werden. Hierfür beauftragte er einen Handwerker aus Österreich, der auch die Farbe zum Streichen bestellt und mitgebracht hatte. Nach Abschluss der Arbeiten im Oktober 04 stellte der Handwerker dem A eine Rechnung i.H.v. 4.000 € aus, die A unmittelbar bezahlte.

Aufgaben

Beurteilen Sie den Sachverhalt unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten nach dem Ihnen bekannten Schema.

Lösung

  • Leistungsgegenstand: Der Maler erbringt ggü. A eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG, da er einen Gegenstand (Hausfassade) verarbeitet und hierbei einen Hauptstoff (Farbe) stellt.
  • Die Werklieferung wird gemäß § 3 Abs. 7 S. 1 UStG am Belegenheitsort des Grundstücks ausgeführt, somit Deutschland (Ferienhaus am Bodensee).
  • Die Werklieferung ist damit im Inland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
  • Sie ist mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig, § 4 UStG i.U.
  • A ist Unternehmer (§§ 13b Abs. 5 S. 1, 2 Abs. 1 UStG) und bezieht eine Werklieferung eines im Ausland ansässigen Unternehmers nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG – es tritt daher die Umkehr der Steuerschuld ein.
  • Dass A die Leistung für einen nichtunternehmerisch genutzten Bereich bezieht, ist ohne Bedeutung, § 13b Abs. 5 S. 7 UStG.
  • Der in Rechnung gestellte Betrag von 4.000 € versteht sich damit netto (§ 10 Abs. 1 UStG), hierauf fallen nach § 12 Abs. 1 UStG 19 % USt (= 760 €) an.
  • A hat die 760 € als Steuerschuldner (§ 13b Abs. 5 UStG) anzumelden.
  • Ein Vorsteuerabzug steht ihm nicht zu, da er die Leistung nicht für den unternehmerischen Bereich bezieht (keine Abziehbarkeit), § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG i.U.

Besprechung

Übung 24: Innergemeinschaftliche Vorgänge

(ca. 6 Punkte, ca. 15 min.)

Sachverhalt 

A hatte eine Ware nicht vorrätig und musste diese bei seinem Lieferanten aus Österreich bestellen. Die Ware sollte zunächst bei A im Lager ankommen und im Anschluss an einen Kunden aus der Schweiz versendet werden. Der österreichische Lieferant stellte über die im Oktober 04 erfolgte Lieferung im November 04 eine Rechnung über 2.000 € aus.

Aufgaben

Beurteilen Sie den Sachverhalt unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten nach dem Ihnen bekannten Schema.

Lösung

Lieferung vom Lieferanten an A

  • Leistungsgegenstand: Der Lieferant erbringt ggü. dem A eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG.
  • Der Ort richtet sich gemäß § 3 Abs. 6 S. 1 und S. 2 UStG nach dem Beginn der Beförderung, hier Österreich.
  • Die Lieferung ist damit nicht in Deutschland steuerbar, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Innergemeinschaftlicher Erwerb von A

  • A tätigt mit dem Warenbezug aus dem europäischen Ausland einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG.
  • Der Ort des igE richtet sich gemäß § 3d Satz 1 UStG nach dem Ende der Beförderung, hier Deutschland (Lager des A).
  • Der igE ist damit in Deutschland steuerbar, § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG.
  • Er ist nach § 4b Nr. 4 UStG steuerfrei, da die Ware für steuerfreie Ausfuhrlieferungen nach §§ 4 Nr. 1 lit. a), 6 UStG verwendet werden (Weiterlieferung in die Schweiz) und diese Ausfuhrlieferung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) UStG nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führt.

Besprechung

Vorgänge mit Drittlandsbezug

Übung 25: Messebesuch in der Schweiz

(ca. 3 Punkte, ca. 8 min.)

Sachverhalt 

Die A GmbH nahm im September 04 an einer Messe in Bern (Schweiz) teil und stellte dort ihre Maschinen aus. Auf der Messe gelang es der A GmbH dann schließlich, eine Maschine an die B GmbH zu verkaufen (ursprünglich hatte die A GmbH allerdings keine Verkaufsabsicht auf der Messe gehabt). Der Kunde übernahm die Maschine noch vor Ort und beförderte sie mit eigenem Lastkraftwagen in seine Produktionsstätte. Der Kaufpreis betrug 200.000 € und wurde noch im September überwiesen.

Aufgaben

Beurteilen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerlich aus Sicht der A GmbH.

Lösung

Beförderung der Ausstellungsstücke von Deutschland in die Schweiz  

  • Das bloße Befördern der Ausstellungsstücke von Deutschland in die Schweiz stellt für sich genommen noch keine Lieferung dar, weil hiermit keine Verfügungsmacht übertragen wird.
  • Es handelt sich um ein rechtsgeschäftsloses Verbringen.
  • An der Grenze zur Schweiz ist eine Ausfuhrzollanmeldung abzugeben.
  • Spiegelbildlich ergibt sich eine Einfuhr in der Schweiz, die dort zu versteuern ist.

Weiterverkauf der Maschine

  • Der Verkauf der Maschine an die schweizerische B GmbH ist eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG.
  • Der Ort richtet sich nach dem Beginn der Beförderung (§ 3 Abs. 6 S. 1 und S. 2 UStG), hier Schweiz.
  • Die Lieferung ist damit nicht in Deutschland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
  • Die Bemessungsgrundlage für den nicht steuerbaren Umsatz entspricht dem Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 1 und S. 2 UstG) von 200.000 €.

Besprechung

Übung 26: Baupläne

(ca. 6 Punkte, ca. 15 min.)

Sachverhalt 

X ist Architekt und wurde von der Y-GmbH mit der Bauplanung für eine Tiefgarage in Bern (Schweiz) beauftragt. X reiste im September 04 nach Bern, um Vermessungen vorzunehmen und sich den Baugrund anzuschauen. Noch im gleichen Monat erstellte er an seinem Sitz in Köln die Baupläne und versandte diese an die Y-GmbH. Er erteilte der Y-GmbH folgende Rechnung:

Begutachtung und Erstellung der Pläne50.000 €
Reisekosten nach Bern2.000 €
Auslagen (Kopierkosten)200 €
Rechnungsbetrag52.200 €

Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geschäftsreise setzen sich ausschließlich aus einer Hotelübernachtung an der deutsch-schweizerischen Grenze zusammen (Übernachtung aber auf dem deutschen Teil) und betrugen 120 € netto und enthielten 7 % (= 8,40 €) Umsatzsteuer.

Aufgaben

Beurteilen Sie den Sachverhalt für X aus umsatzsteuerlicher Sicht.

Lösung

  • X erbringt an die Y-GmbH eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 S. 1 UstG
  • Die Reisekosten sowie Auslagen sind von untergeordneter Bedeutung und stellen Nebenleistungen zur umsatzsteuerlichen Hauptleistung der Planung dar, A. 3.10 Abs. 5 UStAE – es liegt somit eine einheitliche Leistung vor
  • Bei den Planungsleistungen handelt es sich um eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück – der Ort richtet sich daher gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 und Nr. 1 S. 2 lit. c) UstG nach dem Belegenheitsort des Grundstücks, hier Bern (Schweiz)
  • Bern ist Drittland (kein Inland nach § 1 Abs. 2 S. 1 UstG), der Umsatz ist daher nicht in Deutschland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
  • Die Bemessungsgrundlage für den nicht steuerbaren Umsatz entspricht dem Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 1 und S. 2 UstG) von 52.200 €
  • Die Vorsteuer i.H.v. 8,40 € aus den mit diesem Umsatz zusammenhängenden Eingangsleistungen ist nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UstG abziehbar
  • Sie ist auch abzugsfähig nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UstG i.U., denn es handelt sich nicht um einen steuerfreien Umsatz (sondern einen nicht steuerbaren Umsatz) – dieser wäre bei Leistungsausführung im Inland ebenfalls nicht steuerfrei, § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UstG
  • Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug liegen im September 04 erstmals vor (= Erhalt der Rechnung, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UstG), zu diesem Zeitpunkt kann die Vorsteuer daher geltend gemacht werden, §§ 16 Abs. 2 UstG

Besprechung

Sonstige Themen

Übung 27: Vergünstigte Überlassung

(ca. 6 Punkte, ca. 15 min.)

Sachverhalt 

A ist Geschäftsführer der A KG (Köln), einem Dienstleister für Veranstaltungstechnik. Zu seinem Geburtstag im August 04 ließ er sich von seiner A KG eine Beschallungsanlage inkl. Dekorationen für seinen Garten überlassen und an seine Wohnsitz-Adresse liefern. Für alles zusammen zahlte er insgesamt 400 € netto von seinem privaten Girokonto.

Der reguläre Bruttoverkaufspreis für die erbrachten Leistungen würde 1.000 € betragen. Der A KG sind durch den Auftrag Kosten in Höhe von 500 € netto entstanden.

Aufgaben

Beurteilen Sie den Sachverhalt aus umsatzsteuerlicher Sicht. Verwenden Sie dafür das übliche Gliederungsschema.

Lösung

  • Leistungsart: Die Vermietung der Beschallungsanlage und Dekorationen stellt eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG dar – die Lieferung ist eine Nebenleistung, die das Schicksal der Hauptleistung teilt, A. 3.10 Abs. 1 und Abs. 5 UStAE.
  • Leistungsort: Da A ist Leistung wurde gemäß § 3a Abs. 1 UStG am Unternehmenssitz ausgeübt (Köln) und wird damit im Inland erbracht.

Hinweis

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Denkbar wäre auch, an den Tätigkeitsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UStG anzuknüpfen, soweit man hier argumentiert, dass es sich um eine ähnliche Leistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen handelt (hier nicht eindeutig).

  • Steuerbarkeit: Die Vermietung ist in Deutschland steuerbar, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
  • Sie ist mangels Steuerbefreiung nach § 4 UStG auch steuerpflichtig.
  • Bemessungsgrundlage: Der Umsatz bemisst sich grundsätzlich nach dem Entgelt, § 10 Abs. 1 UStG. Hier liegt aber ein Fall der verbilligten Überlassung an einen Gesellschafter vor, der nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG der Mindest-BMG unterliegt. Dementsprechend ist zu prüfen, ob die BMG nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 UStG (Selbstkosten i.H.v. 500 € netto) höher als das vereinbarte Entgelt ist. Dies ist hier der Fall (500 € > 400 €). Dementsprechend beträgt die BMG hier 500 €.
  • Steuersatz und Betrag: Der Steuersatz beträgt 19 %, § 12 Abs. 1 UStG, die Umsatzsteuer entsprechend 19 % v. 500 € = 95 €.
  • Entstehung: Die USt entsteht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) UStG mit Ablauf August 04. Die KG schuldet als leistende Unternehmerin die Steuer, § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG.

 

Besprechung

Übung 28: Vermittlungsleistung

(ca. 10 Punkte, ca. 25 min.)

Sachverhalt 

A ist Unternehmer und konnte für die B GmbH aufgrund persönlicher Kontakte den Verkauf einer Maschine an einen russischen Kunden vermitteln. Die B GmbH ließ die Maschine im April 04 per LKW nach Russland transportieren.

Im Anschluss überwies die B GmbH im Mai die vereinbarte Provision i.H.v. 5 % der Auftragssumme (3.000.000 €) auf das Konto von A. Damit der Auftrag zustande kam, hatte A dem Käufer ohne Wissen und Beteiligung der B GmbH einen Rabatt i.H.v. 50.000 € eingeräumt. Aus diesem Grund erteilte A im Juni 04 dem russischen Kunden eine Gutschrift, die einen Bruttobetrag von 50.000 € inkl. 19 % deutscher USt auswies. Der Kunde hatte der Gutschrift sofort widersprochen, weil man sich unsicher war, ob der Steuerausweis rechtmäßig sei. Letztendlich hatte man aber die Rechnung mit 50.000 € bezahlt und die Angelegenheit nicht weiter verfolgt. A hatte in seinem Einzelunternehmen den Nettobetrag i.H.v. 42.016,80 € als Aufwand und die Umsatzsteuer als VorSt verbucht.

Aufgaben

Beurteilen Sie den Sachverhalt für A und die B GmbH aus umsatzsteuerlicher Sicht. Verwenden Sie dafür das übliche Gliederungsschema.

Lösung

Lieferung der B GmbH an den russischen Kunden

  • Leistungsart: Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG.
  • Leistungsort: Beginn der Beförderung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UstG, hier Deutschland.
  • Steuerbarkeit: Die Lieferung ist in Deutschland steuerbar, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UstG.
  • Sie ist als Ausfuhrlieferung nach §§ 4 Nr. 1 lit. a), 6 Abs. 1 Nr. 1 UstG steuerfrei.
  • Die Lieferung bemisst sich nach dem Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UstG), hier 3.000.000 €.

Vermittlungsleistung des A ggü. der B GmbH

  • Leistungsart: Sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG ggü. der B GmbH.
  • Leistungsort: Empfängersitz der B GmbH nach § 3a Abs. 2 UStG, hier Inland.
  • Die sonstige Leistung ist somit in Deutschland steuerbar, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
  • Sie ist nach § 4 Nr. 5 lit. a) UStG steuerfrei.
  • Bemessungsgrundlage: A erhält von der B GmbH eine Provision i.H.v. 5 % v. 3.000.000 € = 150.000 €. Den Preisnachlass, den A dem Kunden gewährt hatte, mindert nicht seine Provision. A war nicht berechtigt, dem Kunden einen Preisnachlass zu erteilen und einen Vorsteuerabzug vorzunehmen, da zwischen ihm und dem Kunden kein Leistungsaustausch stattfindet, A. 10.3 Abs. 4, Beispiel 2 UStAE.

Überhöhter Steuerausweis durch Gutschrift?

  • Es liegt jedoch auch kein Fall des § 14c Abs. 1 UStG in Bezug auf die Gutschrift des Preisnachlasses vor, da der russische Kunde der Gutschrift sofort widersprochen hatte, § 14 Abs. 2 S. 3 UStG.
  • Der von A geltend gemachte VorSt-Abzug ist rückgängig zu machen.

 

Besprechung

Übung 29: Schenkung an die Tochter

(ca. 4 Punkte, ca. 10 min.)

Sachverhalt 

Einzelunternehmer A verschenkte ein dem Unternehmensvermögen zugeordnetes unbebautes Grundstück im Sommer 04 an seine Tochter. Das Grundstück hatte ursprünglich zum Vorsteuerabzug berechtigt (wurde mit Option zur Steuerpflicht erworben). Das Finanzamt ermittelte für das Grundstück einen Entnahmewert i.H.v. 300.000 €.

Aufgaben

Beurteilen Sie den Sachverhalt unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten nach dem Ihnen bekannten Schema. Auf § 15a UStG ist nicht einzugehen.

Lösung

  • Leistungsart: Gleichgestellte Lieferung nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG; lt. Sachverhalt wurde das Grundstück steuerpflichtig erworben, sodass der Gegenstand auch zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG.
  • Der Ort richtet sich gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG nach dem Belegenheitsort des Grundstücks in Deutschland.
  • Die uWA ist damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Deutschland steuerbar.
  • Sie ist nach Auffassung der Finanzverwaltung (A. 4.9.1 Abs. 2 Nr. 6 UStAE) steuerfrei, da die Grundstücksschenkung unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt. Eine Option nach § 9 Abs. 1 UStG ist im Falle einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht möglich, A. 9.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE.

Expertentipp

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Im vorliegenden Fall wurde das unbebaute Grundstück steuerpflichtig (d.h. mit Option) erworben. Wäre es ohne Umsatzsteuer erworben worden (= Normalfall wg. § 4 Nr. 9 lit. a) UStG), wäre dem Grunde nach bereits keine gleichgestellte Lieferung gegeben, da der Gegenstand dann nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hätte, § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG.

In dem oben genannten Sachverhalt, in dem das Grundstück zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, wäre es gleichwohl in einer Gesamtschau nicht zwangsläufig möglich, das Grundstück, welches zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, komplett ohne Steuerbelastung aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen. Zwar wäre die uWA steuerfrei, allerdings müsste dann gemäß § 15a Abs. 8 UStG der ursprüngliche Vorsteuerabzug berichtigt werden, sofern die Entnahme innerhalb des Berichtigungszeitraums von 10 Jahren erfolgt wäre.

Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit der Entnahme von Grundstücken ist die Anwendbarkeit von § 4 Nr. 9 lit. a) UStG. Stellen Sie sich vor, A hätte das Grundstück nicht seiner Tochter geschenkt, sondern zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Auch dann wäre es aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen, gleichwohl würde es aber keinen Rechtsträgerwechsel geben, da A nach wie vor Eigentümer des Grundstücks bleiben würde. Der Vorgang würde damit nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fallen und wäre eigentlich nicht steuerfrei. Die Finanzverwaltung wendet die Vorschrift aufgrund von A. 4.9.1 Abs. 2 Nr. 6 UStAE dennoch für diese Fälle an – vom Gesetztext wäre diese Handhabung m.E. allerdings nicht gedeckt.

Besprechung

Übung 30: Laufband

(ca. 12 Punkte, ca. 30 min.)

Sachverhalt 

A ist Einzelunternehmer aus Köln und handelt mit Fahrzeugzubehör. Ein Kunde aus der Schweiz (C) hat bei ihm ein spezielles Autoteil bestellt, welches A nicht vorrätig hatte. Aus diesem Grund bestellte A das Autoteil bei seinem Großhändler B (Aachen) und beauftragte diesen, den Artikel unmittelbar zum Endkunden C zu versenden. Die Bestellungen und der Versand des Artikels erfolgte im Juni 04.

Der Großhändler B stellte dem A im Anschluss die folgende Rechnung aus:

Autoteil1.500 €
19 % USt285 €
Transportkosten100 €
Einfuhrabgaben in die Schweiz100 €
Gesamtsumme1.985 €

A machte die in der Rechnung ausgewiesene USt als Vorsteuer geltend.

Aufgaben

Beurteilen Sie den Sachverhalt für die Unternehmer A und B aus umsatzsteuerlicher Sicht.

Lösung

Lieferung von B an A (Wareneinkauf) 

  • Es liegt ein Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG vor, da mehrere Unternehmer (A und B) über denselben Gegenstand (Autoteil) Umsatzgeschäfte (= Kaufverträge) abschließen und die Ware unmittelbar vom ersten Unternehmer (B) an den letzten Abnehmer (C) gelangt.
  • Die Lieferung beinhaltet nach A. 3.10 Abs. 5 UStAE auch die Transportkosten (Nebenleistung).
  • Die Warenbewegung ist gemäß § 3 Abs. 6a Satz 2 EStG dem ersten Unternehmer B zuzuordnen, da dieser im Auftrag des A die Ware an den C befördert.
  • Der Ort richtet sich gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 UStG nach dem Beginn der Beförderung, hier Aachen.
  • Der Umsatz ist damit in Deutschland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
  • Er ist nach §§ 4 Nr. 1 lit. a), 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei.
  • Die Lieferung bemisst sich nach § 10 Abs. 1 UStG nach dem Entgelt, hier 1.700 € (alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, abzüglich der darin enthaltenen USt).
  • Aufgrund der Steuerfreiheit wird hier keine USt erhoben.
  • Da gleichwohl USt in der Rechnung ausgewiesen wurde, liegt ein Fall des überhöhten Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG vor – B schuldet daher die zu Unrecht ausgewiesene USt i.H.v. 285 €, § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG.
  • A kann die zu Unrecht ausgewiesene USt nicht als VorSt abziehen, da es sich nicht um gesetzlich geschuldete USt i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG handelt.

Lieferung von B an C (Warenverkauf)

  • Bei der Lieferung von B an C handelt es sich um eine ruhende Lieferung, da die Warenbewegung der Lieferung von A an B zugerechnet wird.
  • Der Ort richtet sich gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG nach dem Ende der Beförderung, hier Schweiz.
  • Die Lieferung ist damit nicht im Inland steuerbar, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Besprechung

Übung 31: Vermietung einer Immobilie

(ca. 12 Punkte, ca. 30 min.)

Sachverhalt 

X ist Eigentümer eines zweistöckigen Bürogebäudes in Köln und Ingenieur – beide Etagen sind gleich groß. Im Erdgeschoss befindet sich sein eigenes Planungsbüro. Das Obergeschoss wird an eine Kanzlei für 10.000 € zzgl. 1.900 € USt monatlich vermietet. Die Mieten sind am Monatsbeginn fällig und werden auch pünktlich geleistet.

Aufgaben

Beurteilen Sie die Umsätze ausschließlich aus Sicht von X.

Lösung

Eigenbetriebliche Nutzung des Erdgeschosses

Die Nutzung des Erdgeschosses zu eigenen betrieblichen Zwecken stellt keinen Leistungsaustausch da, weil das Erdgeschoss im Rahmen des eigenen Unternehmens genutzt wird – die Nutzung ist somit nicht steuerbar, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UstG, A. 2.7 Abs. 1 UStAE.

Vermietung des Obergeschosses an die Kanzlei

  • Bei der Vermietung handelt es sich um eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UstG
  • Der Leistungsort richtet sich nach dem Belegenheitsort des Grundstücks (hier Köln), § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 und S. 2 Nr. a) UstG
  • Köln ist Inland nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG
  • Die Vermietung ist daher grundsätzlich steuerbar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UstG
  • Sie ist grundsätzlich steuerfrei nach § 4 Nr. 12 lit. a) UstG
  • Allerdings handelt es sich hier um einen optionsfähigen Umsatz, da die Vermietung an einen anderen Unternehmer (Kanzlei) für deren Unternehmen erfolgt, § 9 Abs. 1 UstG
  • Die Kanzlei erbringt ausschließlich steuerpflichtige Ausgangsumsätze, die Option ist daher auch nach § 9 Abs. 2 UstG zulässig
  • Die Option wurde hier auch wirksam ausgeübt, da in dem Mietvertrag eine Abrechnung inkl. USt vereinbart wurde, A. 9.1 Abs. 3 S. 7 und A. 14.1 Abs. 2 S. 1 UStAE
  • Die BMG ergibt sich aus dem vereinbarten Nettoentgelt von 10.000 € monatlich, § 10 Abs. 1 S. 1 und S. 2 UstG
  • Der Steuersatz beträgt 19 %, § 12 Abs. 1 UstG
  • Die USt beträgt daher monatlich 1.900 €
  • Jeder Monat stellt eine Teilleistung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) S. 2 und S. 3 UstG dar, sodass die USt mit Ablauf eines jeden Monats entsteht, § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) S. 1 UstG
  • X schuldet als leistender Unternehmer die USt gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG

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