Das bezogene Kreditinstitut hat bei manchen Vorkommnissen die Möglichkeit und bei anderen die Pflicht, die Einlösung des Schecks zu verweigern. Hier die Details:
Möglichkeit der Nichteinlösung
keine ausreichende Deckung des Kontos des Ausstellers
Vorlegungsfrist abgelaufen
Pflicht zur Nichteinlösung
Unterschrift des Ausstellers entspricht nicht der Unterschriftsprobe, die hinterlegt ist
Vorlage eines rechtzeitig eingegangen Widerrufs
Vorlage des Schecks ist erkennbar unberechtigt.
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