Durch das bezogene Kreditinstitut besteht in einigen Fällen sowohl die Möglichkeit als auch die Pflicht zur Nichteinlösung des Schecks.
Merke
Es besteht die Möglichkeit, den Scheck nicht einzulösen, wenn:
- das Konto des Ausstellers keine ausreichende Deckung aufweist,
- die Frist zur Vorlegung abgelaufen ist.
Das Kreditinstitut ist verpflichtet, den Scheck nicht einzulösen, wenn:
- ein rechtzeitig eingegangener Widerruf vorliegt,
- die Vorlage des Schecks erkennbar ungültig ist,
- die Unterschrift des Ausstellers nicht der hinterlegten Unterschriftsprobe entspricht.
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