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Finanzmanagement - Bestandteile des Wechsels

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Finanzmanagement

Bestandteile des Wechsels

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Bei einem Wechsel unterscheidet man gesetzliche und kaufmännische Bestandteile.

 

Gesetzliche Bestandteile

  • Bezeichnung „Wechsel

    • stellt unbedingte Anweisung dar, eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen

    • es darf keine Bedingung angegeben werden

    • Name des Bezogenen

    • ohne diese Angabe ist der Wechsel nichtig

  • Verfallzeit

    • ansonsten gilt er als Sichtwechsel

  • Zahlungsort

    • fehlt diese Angabe, so ist der beim Namen des Bezogenen angegebene Ort der Zahlungsort

  • Name(n) des Wechselnehmers/der Wechselnehmer

    • Person, an den bzw. an dessen Order gezahlt werden soll

    • darf nicht der Inhaber sein

    • Orderklausel („oder Order“) ist entbehrlich

    • Wechsel kann gestellt werden

      • an eigene Order oder

      • an fremde Order

  • Ort und Tag der Ausstellung

    • Ort

      • ansonsten gilt der Ort, der beim Namen des Ausstellers angegeben ist, als Ausstellungsort

      • fehlt jeglicher Ort, ist der Wechsel nichtig

    • Tag

      • ansonsten ist der Wechsel nichtig

  • Unterschrift des Ausstellers

    • von Aussteller selbst oder einem Vertreter

    • Aussteller haftet für Annahme und Zahlung des Wechsels

Kaufmännische Bestandteile

  • Ortsnummer des Zahlungsorts

    • erste drei Ziffern der Bankleitzahl des Kreditinstituts

  • Wiederholung des Zahlungsorts am oberen Rand des Wechsels

  • Wiederholung des Verfallstags am oberen Rand des Wechsels

  • Zusatz „erste Ausfertigung“ bzw. „zweite Ausfertigung“

    • bei mehreren Ausfertigungen ein und desselben Wechsels (bspw. im Auslandsverkehr)

  • Wiederholung der Wechselsumme in Ziffern

  • Zahlstellenvermerk

    • wenn der Wechsel bei einem Kreditinstitut zahlbar ist

  • Anschrift des Ausstellers