Man unterscheidet die
WechselrechtsFähigkeit und die
Wechselgeschäftsfähigkeit.
Wechselrechtsfähig ist man, wenn man die Fähigkeit besitzt, durch eigene Willenserklärungen aus einem Wechsel Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Jeder, der rechtsfähig ist, ist gleichzeitig auch wechselrechtsfähig. Nicht wechselrechtsfähig sind die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen.
Beispiel
Wechselgeschäftsfähig hingegen ist man, wenn man durch eigene Willenserklärungen berechtigt oder verpflichtet werden kann.
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