Inhaltsverzeichnis
Merke
Bei einem Wechsel unterscheidet man gesetzliche und kaufmännische Bestandteile.
Gesetzliche Bestandteile
Bezeichnung „Wechsel“
stellt unbedingte Anweisung dar, eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen
es darf keine Bedingung angegeben werden
Name des Bezogenen
ohne diese Angabe ist der Wechsel nichtig
Verfallzeit
ansonsten gilt er als Sichtwechsel
Zahlungsort
fehlt diese Angabe, so ist der beim Namen des Bezogenen angegebene Ort der Zahlungsort
Name(n) des Wechselnehmers/der Wechselnehmer
Person, an den bzw. an dessen Order gezahlt werden soll
darf nicht der Inhaber sein
Orderklausel („oder Order“) ist entbehrlich
Wechsel kann gestellt werden
an eigene Order oder
an fremde Order
Ort und Tag der Ausstellung
Ort
ansonsten gilt der Ort, der beim Namen des Ausstellers angegeben ist, als Ausstellungsort
fehlt jeglicher Ort, ist der Wechsel nichtig
Tag
ansonsten ist der Wechsel nichtig
Unterschrift des Ausstellers
von Aussteller selbst oder einem Vertreter
Aussteller haftet für Annahme und Zahlung des Wechsels
Kaufmännische Bestandteile
Ortsnummer des Zahlungsorts
erste drei Ziffern der Bankleitzahl des Kreditinstituts
Wiederholung des Zahlungsorts am oberen Rand des Wechsels
Wiederholung des Verfallstags am oberen Rand des Wechsels
Zusatz „erste Ausfertigung“ bzw. „zweite Ausfertigung“
bei mehreren Ausfertigungen ein und desselben Wechsels (bspw. im Auslandsverkehr)
Wiederholung der Wechselsumme in Ziffern
Zahlstellenvermerk
wenn der Wechsel bei einem Kreditinstitut zahlbar ist
Anschrift des Ausstellers
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